Besteuerung ausländischen Arbeitslohns kann durch Arbeitgeberbescheinigung nachgewiesen werden
FG Münster v. 17.4.2020 - 1 K 1035/11 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger war im Jahr 2008 an insgesamt 241 Tagen für seine inländische Arbeitgeberin in Indien tätig, verfügte aber weiterhin über einen Wohnsitz in Deutschland. Ein im Auftrag der Arbeitgeberin tätiger indischer Steuerberater erstellte eine Auflistung, aus der die Höhe der indischen Lohnsteuern hervorgeht und die auch den Namen des Klägers enthält. Ferner existieren Zahlungsbelege über die von der Arbeitgeberin gezahlten Beträge. Eine Einkommensteuererklärung gab der Kläger in Indien nicht ab.
Das Finanzamt unterwarf den indischen Arbeitslohn des Klägers der deutschen Besteuerung. Eine Freistellung komme gem. § 50d Abs. 8 EStG nicht in Betracht, weil die tatsächliche Steuerzahlung im Ausland nicht durch Steuerbescheid oder personenbezogene Quellensteuerbescheinigung nachgewiesen worden sei. Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger vor, dass die in Indien abgeführte Lohnsteuer abgeltende Wirkung entfalte und er keine weiteren Unterlagen vorlegen könne.
Das FG gab der Klage statt. Das Urteil ist rechtskräftig
Die Gründe:
Der inländische Arbeitslohn des Klägers ist von der deutschen Besteuerung freizustellen und lediglich dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen.
Aufgrund seines inländischen Wohnsitzes war der Kläger im Streitjahr 2008 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Der in Indien erzielte Arbeitslohn ist jedoch nach den Regelungen des DBA-Indien von der deutschen Besteuerung freizustellen, weil der Kläger sich an mehr als 183 Tagen in Indien aufgehalten hat.
Dem steht § 50d Abs. 8 EStG, wonach eine Freistellung nach einem DBA nur gewährt wird, wenn der andere Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat oder ein Nachweis über die Festsetzung und Entrichtung der ausländischen Steuern vorgelegt wird, nicht entgegen. Vorliegend hat der Kläger nachgewiesen, dass sein Arbeitslohn in Indien dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde. Dies ergibt sich aus der Auflistung des indischen Steuerberaters, den hierzu vorgelegten Zahlungsbelegen und den erläuternden Bescheinigungen der Arbeitgeberin.
Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die abgeführte Lohnsteuer im Rahmen einer Jahresveranlagung erstattet bekommen hat. Eine solche Veranlagung ist in Indien nicht durchgeführt worden und konnte auch nicht durchgeführt werden, da der Kläger dort nicht über die erforderliche "Permanent Account Number" verfügte.
Selbst wenn der Kläger verpflichtet gewesen wäre, in Indien eine Steuererklärung abzugeben, ließe dies die inländische Freistellung des Arbeitslohns nicht entfallen, weil tatsächlich eine indische Besteuerung stattgefunden hat. Entscheidend ist lediglich, dass der Arbeitslohn überhaupt besteuert wurde. Ob Steuern in zutreffender Höhe gezahlt wurden, ist nicht von Bedeutung. Die Vorlage eines Jahressteuerbescheids und eines Zahlungsbelegs ist nach Sinn und Zweck der Regelung in § 50d Abs. 8 EStG nicht zwingend geboten und wird auch von der Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben vom 3.5.2018, BStBl. I 2018, 643) nicht verlangt.
FG Münster NL vom 15.6.2020
Der Kläger war im Jahr 2008 an insgesamt 241 Tagen für seine inländische Arbeitgeberin in Indien tätig, verfügte aber weiterhin über einen Wohnsitz in Deutschland. Ein im Auftrag der Arbeitgeberin tätiger indischer Steuerberater erstellte eine Auflistung, aus der die Höhe der indischen Lohnsteuern hervorgeht und die auch den Namen des Klägers enthält. Ferner existieren Zahlungsbelege über die von der Arbeitgeberin gezahlten Beträge. Eine Einkommensteuererklärung gab der Kläger in Indien nicht ab.
Das Finanzamt unterwarf den indischen Arbeitslohn des Klägers der deutschen Besteuerung. Eine Freistellung komme gem. § 50d Abs. 8 EStG nicht in Betracht, weil die tatsächliche Steuerzahlung im Ausland nicht durch Steuerbescheid oder personenbezogene Quellensteuerbescheinigung nachgewiesen worden sei. Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger vor, dass die in Indien abgeführte Lohnsteuer abgeltende Wirkung entfalte und er keine weiteren Unterlagen vorlegen könne.
Das FG gab der Klage statt. Das Urteil ist rechtskräftig
Die Gründe:
Der inländische Arbeitslohn des Klägers ist von der deutschen Besteuerung freizustellen und lediglich dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen.
Aufgrund seines inländischen Wohnsitzes war der Kläger im Streitjahr 2008 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Der in Indien erzielte Arbeitslohn ist jedoch nach den Regelungen des DBA-Indien von der deutschen Besteuerung freizustellen, weil der Kläger sich an mehr als 183 Tagen in Indien aufgehalten hat.
Dem steht § 50d Abs. 8 EStG, wonach eine Freistellung nach einem DBA nur gewährt wird, wenn der andere Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat oder ein Nachweis über die Festsetzung und Entrichtung der ausländischen Steuern vorgelegt wird, nicht entgegen. Vorliegend hat der Kläger nachgewiesen, dass sein Arbeitslohn in Indien dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde. Dies ergibt sich aus der Auflistung des indischen Steuerberaters, den hierzu vorgelegten Zahlungsbelegen und den erläuternden Bescheinigungen der Arbeitgeberin.
Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die abgeführte Lohnsteuer im Rahmen einer Jahresveranlagung erstattet bekommen hat. Eine solche Veranlagung ist in Indien nicht durchgeführt worden und konnte auch nicht durchgeführt werden, da der Kläger dort nicht über die erforderliche "Permanent Account Number" verfügte.
Selbst wenn der Kläger verpflichtet gewesen wäre, in Indien eine Steuererklärung abzugeben, ließe dies die inländische Freistellung des Arbeitslohns nicht entfallen, weil tatsächlich eine indische Besteuerung stattgefunden hat. Entscheidend ist lediglich, dass der Arbeitslohn überhaupt besteuert wurde. Ob Steuern in zutreffender Höhe gezahlt wurden, ist nicht von Bedeutung. Die Vorlage eines Jahressteuerbescheids und eines Zahlungsbelegs ist nach Sinn und Zweck der Regelung in § 50d Abs. 8 EStG nicht zwingend geboten und wird auch von der Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben vom 3.5.2018, BStBl. I 2018, 643) nicht verlangt.