12.07.2012

Besteuerung ausländischer sog. schwarzer Investmentfonds ist rechtens

Es ist weder willkürlich noch als unverhältnismäßig, dass es einzelne Vorschriften im InvStG gibt, die gerade von ausländischen Gesellschaften besondere Nachweise verlangten. Schließlich können die Finanzbehörden bei ausländischen Gesellschaften anders als bei inländischen Gesellschaften keine Außenprüfung zur Aufklärung der steuerlichen Verhältnisse vornehmen und somit die Erklärungen über die Ausschüttungen nicht kontrollieren.

FG Berlin-Brandenburg 23.5.2012, 1 K 1159/08
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist amerikanische Staatsbürgerin. Sie hatte Einkünfte aus US-Investmentfonds erzielt. Diese erfüllten jedoch nicht bestimmte, im InvStG vorgesehene Publizitätsanforderungen, nämlich u.a. die Bekanntmachung der Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge.

Infolgedessen besteuerte das Finanzamt die Klägerin nach den für solche sog. schwarzen Fonds geltenden Vorschriften des InvStG. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin ist beim BFH unter dem Az.: VIII R 27/12 anhängig.

Die Gründe:
Die Besteuerung nach den geltenden Vorschriften des InvStG war rechtmäßig.

In der pauschalen Besteuerung der Kapitalerträge lag keine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit, da die maßgeblichen Regelungen gleichermaßen für inländische wie ausländische Investmentgesellschaften gelten. Zwar gibt es einzelne Vorschriften, die gerade von ausländischen Gesellschaften besondere Nachweise verlangten; dies ist jedoch weder als willkürlich noch als unverhältnismäßig anzusehen, sondern vielmehr gerechtfertigt. Schließlich können die Finanzbehörden bei ausländischen Gesellschaften anders als bei inländischen Gesellschaften keine Außenprüfung zur Aufklärung der steuerlichen Verhältnisse vornehmen und somit die Erklärungen über die Ausschüttungen nicht kontrollieren.

Hintergrund:
Das FG Berlin-Brandenburg hatte sich soweit ersichtlich als erstes FG mit der Besteuerung ausländischer Fonds nach dem InvStG zu befassen.

FG Berlin-Brandenburg PM v. 12.7.2012
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