15.12.2020

Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung ist verfassungsgemäß

Die volle Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung ist verfassungsgemäß.

FG Münster v. 29.10.2020 - 15 K 1271/16 E
Der Sachverhalt:
Die Klägerin erhielt im Streitjahr 2012 eine Einmalzahlung aus einer Direktversicherung i.H.v. ca. 23.000 €. Das Finanzamt unterwarf diesen Betrag gem. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG der Einkommensteuer, was zu einer Steuerfestsetzung i.H.v. ca. 5.500 € führte. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Besteuerung verfassungswidrig sei. Sie führe zu einer Ungleichbehandlung, denn zum einen wäre die Steuerbelastung geringer gewesen, wenn sich die Klägerin statt der Einmalzahlung eine monatliche Rente hätte auszahlen lassen. Zum anderen fielen die auf die Auszahlung entfallenden Krankenversicherungsbeiträge nicht in einer Summe an, sondern würden auf zehn Jahre verteilt. Da der Klägerin nach Abzug der Steuern und Krankenversicherungsbeiträge lediglich ca. 12.700 € von der Versicherungsleistung verblieben, sei auch die Eigentumsgarantie verletzt. Bei Abschluss der Versicherung sei sie außerdem nicht hinreichend auf die steuerlichen Konsequenzen hingewiesen worden. Schließlich sei die Steuerersparnis in der Ansparphase nicht so hoch gewesen wie die nun festgesetzte Steuernachzahlung, weil die Beiträge lediglich im Rahmen des Höchstbetrags von 210 € pro Monat abzugsfähig gewesen seien.

Das FG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Einmalzahlung ist unstreitig gem. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG als Leistung aus einer Direktversicherung zu versteuern. Eine Beschränkung der Steuerpflicht nach Satz 2 dieser Vorschrift greift nicht ein, da sich aus den exemplarisch vorgelegten Gehaltsabrechnungen früherer Jahre ergibt, dass die Beiträge tatsächlich nicht nur im Rahmen der Höchstbeträge, sondern in vollem Umfang steuerfrei gestellt worden sind. Ob dies materiell-rechtlich zutreffend gewesen ist, ist ohne Belang. Es handelt sich auch nicht um außerordentliche Einkünfte, die nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuern wären, da bereits im Versicherungsvertrag das Wahlrecht zur Kapitalabfindung vereinbart worden ist.

Die volle Versteuerung ist auch verfassungsgemäß. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zur laufenden Auszahlung einer Rente liegt nicht vor, da sich dies aus dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundsatz der Abschnittsbesteuerung ergibt. Eine Abmilderung der sich daraus ergebenden Härten schafft § 34 EStG, der im Streitfall gerade nicht einschlägig ist. Es gibt auch keine verfassungsrechtliche Vorgabe, dass Steuern und Krankenversicherungsbeiträge gleich zu behandeln sind. Die Eigentumsgarantie ist nicht verletzt, da der Klägerin unter Berücksichtigung der zeitlichen Streckung der Krankenversicherungsbeiträge und der Ersparnis aus der Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung in der Ansparphase tatsächlich im Ergebnis ca. 20.000 € von der Versicherungsleistung verbleiben. Schließlich ist nicht der Staat, sondern das Versicherungsunternehmen für eine etwaige steuerliche Falschberatung der Klägerin bei Abschluss des Vertrages verantwortlich.
FG Münster PM vom 15.12.2020
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