09.03.2023

Besteuerung der Vermietung nicht ortsfester Wohncontainer an Arbeitnehmer

§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

Kurzbesprechung
BFH v. 29. 11. 2022 - XI R 13/20

UStG § 12 Abs 2 Nr. 11 S 1
EGRL 112/2006 Art 98, 112/2006 Anh 3 Nr. 12
EUV 282/2011 Art 43


Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf sieben Prozent für die Vermietung u.a. von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Diese Steuerermäßigung umfasst nach Auffassung des BFH auch die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen in nicht ortsfesten Wohncontainern.

Zwar entspricht die Formulierung des Tatbestands der Steuerermäßigung in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG derjenigen in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG, der sich auf den Grundtatbestand des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG und damit auf die Vermietung von Grundstücken bezieht. Dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG selbst ist jedoch nicht zu entnehmen, dass er sich lediglich auf die Vermietung von Grundstücken bezöge. Vielmehr begünstigt die Vorschrift allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden. Außerdem handelt es sich auch beim eigenen Personal um zur Beherbergung aufgenommene "Fremde".

Diese Gesetzesauslegung ist auch unionsrechtskonform. Der Umstand, dass im Streitfall mutmaßlich der Steuerpflichtige nur an Erntehelfer für die Dauer ihrer Beschäftigung vermietete und die Erntehelfer nur in diesem Zusammenhang ein Interesse an der Beherbergung hatten, ist für die steuerrechtliche Einordnung der Leistungen unerheblich.
Verlag Dr. Otto Schmidt
Zurück