Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 29.1.2021 - III C 2 - S 7419/19/10002 :004, DOK 2020/0981332
UStG § 25
Zu der Frage, ob die Sonderregelungen für Reiseleistungen auch für Unternehmer mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet anwendbar sind, hat das BMF im Umsatzsteuer - Anwendungserlass in Abschnitt 25.1. Abs. 1 nach Satz 11 folgenden Satz 12 angefügt:
"§ 25 UStG ist bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar."
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn auf bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird.
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UStG § 25
Zu der Frage, ob die Sonderregelungen für Reiseleistungen auch für Unternehmer mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet anwendbar sind, hat das BMF im Umsatzsteuer - Anwendungserlass in Abschnitt 25.1. Abs. 1 nach Satz 11 folgenden Satz 12 angefügt:
"§ 25 UStG ist bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar."
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn auf bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird.