Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 29.3.2021 - III C 2 - S 7419/19/10002 :004, DOK 2021/0361661
UStG § 25
Mit BMF-Schreiben vom 29.1.2021 - III C 2-S 7419/19/10002:004, DOK 2020/0981332 hat die Finanzverwaltung angeordnet, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes beanstandet es die Finanzverwaltung jedoch nicht, wenn auf bis zum 31.12.2020 ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird.
Diese Nichtbeanstandungsregelung wurde nun bis zum 31.12.2021 verlängert.
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UStG § 25
Mit BMF-Schreiben vom 29.1.2021 - III C 2-S 7419/19/10002:004, DOK 2020/0981332 hat die Finanzverwaltung angeordnet, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes beanstandet es die Finanzverwaltung jedoch nicht, wenn auf bis zum 31.12.2020 ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird.
Diese Nichtbeanstandungsregelung wurde nun bis zum 31.12.2021 verlängert.