Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 12.12.2022 - III C 2 - S 7419/19/10002 :004, DOK 2022/1256206
UStG § 25
Mit BMF-Schreiben vom 29. 1. 2021 - III C 2 - S 7419/19/10002:004 (DOK 2020/0981332) haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und Länder beschlossen, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird jedoch nicht beanstandet, wenn auf bis zum 31. Dezember 2022 ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird.
Diese Nichtbeanstandungsregelung hat die Finanzverwaltung nun mit BMF-Schreiben v. 12.12.2022 bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
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UStG § 25
Mit BMF-Schreiben vom 29. 1. 2021 - III C 2 - S 7419/19/10002:004 (DOK 2020/0981332) haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und Länder beschlossen, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird jedoch nicht beanstandet, wenn auf bis zum 31. Dezember 2022 ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird.
Diese Nichtbeanstandungsregelung hat die Finanzverwaltung nun mit BMF-Schreiben v. 12.12.2022 bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.