Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 27.6.2023 - III C 2 - S 7419/19/10002 :004, DOK 2023/0457700
UStG § 25
Mit BMF-Schreiben vom 29.1.2021 - III C 2 - S 7419/19/10002:004 hat die Finanzverwaltung angeordnet, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes beanstandet sie es jedoch nicht, wenn auf bis zum 31.12.2020 ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird. Diese Nichtbeanstandungsregelung wurde zwischenzeitlich mehrfach verlängert, nunmehr mit BMF-Schreiben v. 27.6.2023 erneut bis zum 31.12.2026.
Verlag Dr. Otto Schmidt
UStG § 25
Mit BMF-Schreiben vom 29.1.2021 - III C 2 - S 7419/19/10002:004 hat die Finanzverwaltung angeordnet, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes beanstandet sie es jedoch nicht, wenn auf bis zum 31.12.2020 ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird. Diese Nichtbeanstandungsregelung wurde zwischenzeitlich mehrfach verlängert, nunmehr mit BMF-Schreiben v. 27.6.2023 erneut bis zum 31.12.2026.