Besteuerung von Stillhalterprämien und steuerliche Berücksichtigung des vom Stillhalter gezahlten Barausgleichs
BFH 20.10.2016, VIII R 55/13Die Kläger hatten vor und nach der Einführung der Abgeltungsteuer am 1.1.2009 Verkaufs- und Kaufoptionen auf den Dow Jones Euro-Stoxx-50-Index eingeräumt. Für die Übernahme der Verpflichtung, zum Ende der Laufzeit der Option die Differenz zwischen dem tatsächlichen Schlussabrechnungspreis und dem Basiswert auszugleichen, erhielten sie eine Stillhalterprämie. Diese unterlag vor der Einführung der Abgeltungsteuer der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG und wird seit dem 1.1.2009 gem. § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG besteuert.
Die Kläger stellten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2009 den Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts nach § 32d Abs. 4 EStG. Sie machten geltend, dass bei den von ihnen im Streitjahr erzielten Stillhalterprämien i.H.v. insgesamt 203.135 € der bei Endfälligkeit gezahlte Barausgleich i.H.v. insgesamt 185.090 € in Abzug zu bringen sei. Dem folgte das Finanzamt allerdings nicht.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage weitestgehend ab.
Die Gründe:
Zwar war der Barausgleich entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sowohl vor als auch nach Einführung der Abgeltungsteuer als Verlust des Stillhalters aus einem Termingeschäft steuerlich zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des Finanzgerichtes können jedoch Verluste aus dem Barausgleich für Optionen, die vor der Einführung der Abgeltungsteuer eingeräumt wurden und unter die Regelung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung fallen, nur mit positiven Einkünften i.S.d. § 23 EStG und mit Kapitalerträgen i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG verrechnet werden.
Da die Kläger keine derartigen Einkünfte erzielt hatten, war die Klage mangels Verrechnungsmöglichkeit insoweit unbegründet. Dagegen können Verluste des Stillhalters, die unter die Neuregelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a EStG fallen auch mit positiven Kapitaleinkünften i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG verrechnet werden. Insoweit war die Klage erfolgreich, da die Kläger im Streitjahr derartige Einkünfte erzielt hatten. Die Ungleichbehandlung ist aufgrund des grundlegenden Systemwechsels als verfassungsrechtlich gerechtfertigt anzusehen.
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