Besteuerung von Versicherungserträgen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 9.8.2019 - IV C 1 - S 2252/19/10011:004, DOK 2019/0686062
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6
Nach Rz. 85 des BMF-Schreibens v. 1.10.2009 - IV C 1 - S 2252/07/0001 (BStBl. I 2009, 1172) zur Besteuerung von Versicherungserträgen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist für die Bemessung der Kapitalertragsteuer im Regelfall der Unterschiedsbetrag anzusetzen. Im Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG, in dem unter bestimmten Voraussetzungen nur der halbe Unterschiedsbetrag der Besteuerung unterliegt, sollte auch nur der halbe Unterschiedsbetrag als Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer dienen. Dies hat das BMF nun dahingehend geändert, das für die Bemessung der Kapitalertragsteuer ab dem 1.1.2018 generell der Unterschiedsbetrag maßgebend ist.
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EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6
Nach Rz. 85 des BMF-Schreibens v. 1.10.2009 - IV C 1 - S 2252/07/0001 (BStBl. I 2009, 1172) zur Besteuerung von Versicherungserträgen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist für die Bemessung der Kapitalertragsteuer im Regelfall der Unterschiedsbetrag anzusetzen. Im Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG, in dem unter bestimmten Voraussetzungen nur der halbe Unterschiedsbetrag der Besteuerung unterliegt, sollte auch nur der halbe Unterschiedsbetrag als Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer dienen. Dies hat das BMF nun dahingehend geändert, das für die Bemessung der Kapitalertragsteuer ab dem 1.1.2018 generell der Unterschiedsbetrag maßgebend ist.