Besteuerungsrecht von Ruhegehaltszahlungen an Hinterbliebene von Grenzgängern nach Art. 19 Abs. 5 DBA-Schweiz
BMF-SchreibenMit Konsultationsvereinbarung vom 21.12.2016 haben sich die zuständigen Behörden darauf geeinigt, dass Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge an aktive oder ehemalige Bedienstete im Schweizer öffentlichen Dienst als aus einem Sondervermögen nach Art. 19 Abs.1 des DBA gewährt gelten und dass nach Art.19 Abs. 5 des DBA der Ansässigkeitsstaat vorrangig das Besteuerungsrecht für Vergütungen, einschließlich wiederkehrender oder einmaliger Zahlungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge an aktive oder ehemals Bedienstete im Schweizer öffentlichen Dienst hat, sofern der Vergütungsempfänger aktiver oder ehemaliger Grenzgänger nach Art.15a des DBA ist.
Für die vorgenannten Vergütungen ist Art.19 des DBA im Sinne der Konsultations-vereinbarung vom 21.12.2016 auch anwendbar, wenn sie an Hinterbliebene eines Bediensteten im Schweizer öffentlichen Dienst bezahlt werden. Art. 19 Abs. 5 des DBA ist anwendbar, wenn die vorgenannten Vergütungen an Hinterbliebene eines Grenzgängers im Sinne von Art.19 Abs. 5 in Verbindung mit Art.15a DBA und der Konsultationsvereinbarung vom 21.12.2016 geleistet werden.
Das zuständige Finanzamt stellt eine Ansässigkeitsbescheinigung nach zwischen den zuständigen Behörden abgestimmtem Muster auf den/die Hinterbliebene(n) aus, sofern die überwiegende Grenzgängereigenschaft im Sinne der Konsultationsver-einbarung vom 21.12.2016 beim Erblasser vorgelegen hat.
Das Schreiben wird im BStBl. I veröffentlicht.