Bestimmung des herrschenden Unternehmens i.S. des § 6a GrEStG bei mehrstufigen Beteiligungen
Kurzbesprechung
BFH v. 28. 9. 2022 - II R 13/20
GrEStG § 6a S 1 Halbs 1, § 6a S 3, § 6a S 4
Die Steuerpflichtige war an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt. Gesellschafterin der Steuerpflichtigen war eine GmbH, deren Anteile wiederum durch eine AG gehalten wurden. Die Beteiligungen bestanden seit mehr als fünf Jahren und betrugen jeweils 100 %. In 2011 wurde die grundbesitzende Gesellschaft auf die Steuerpflichtige verschmolzen. Dadurch gingen die Grundstücke der Gesellschaft auf die Steuerpflichtige über.
Das FA gewährte dafür die Steuerbegünstigung des § 6a GrEStG. 2013 veräußerte die AG etwas mehr als 25 % ihrer Anteile an der GmbH an einen Dritten. Das FA vertrat nun die Ansicht, die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung seien mit Wirkung für die Vergangenheit entfallen und erließ einen entsprechend geänderten Bescheid. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der eingelegten Klage statt. Der BFH bestätigte im Revisionsverfahren die Entscheidung der Vorinstanz.
Der durch die Verschmelzung bewirkte Übergang des Eigentums an dem Grundstück unterliegt zwar nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Dieser Erwerb ist aber nach § 6a Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Nach dieser Vorschrift wird die Grunderwerbsteuer für steuerbare Umwandlungsvorgänge u.a. nicht erhoben, wenn an dem Vorgang ein sog. "herrschendes Unternehmen" und eine sog. "abhängige Gesellschaft" beteiligt sind. Voraussetzung dafür ist, dass eine Beteiligung von 95 % fünf Jahre vor und fünf Jahre nach dem Umwandlungsvorgang bestand bzw. weiter besteht.
Allerdings muss die Vor- und Nachbehaltensfrist nur eingehalten werden, wenn sie auch aus rechtlichen Gründen einhalten werden kann. Die im Urteilsfall streitige Rechtsfrage, wer in einem mehrstufigen Konzern als "herrschendes Unternehmen" und wer als "abhängige Gesellschaft" anzusehen ist, war bislang noch offen.
Der BFH hat nun klargestellt, dass sich dies allein nach dem jeweiligen Umwandlungsvorgang richtet, für den die Steuer nach § 6a Satz 1 GrEStG nicht erhoben werden soll. Wird danach z.B. in einem dreistufigen Konzern mit Mutter-, Tochter- und Enkelgesellschaft die Enkelgesellschaft auf die Tochtergesellschaft verschmolzen, ist die Tochtergesellschaft bei diesem Umwandlungsvorgang das "herrschende Unternehmen" und die Enkelgesellschaft die "abhängige Gesellschaft". Nur in diesem Verhältnis muss die Beteiligung von 95 % vor dem Umwandlungsvorgang bestehen. Die Beteiligung der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft ist dafür unerheblich.
Verlag Dr. Otto Schmidt
GrEStG § 6a S 1 Halbs 1, § 6a S 3, § 6a S 4
Die Steuerpflichtige war an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt. Gesellschafterin der Steuerpflichtigen war eine GmbH, deren Anteile wiederum durch eine AG gehalten wurden. Die Beteiligungen bestanden seit mehr als fünf Jahren und betrugen jeweils 100 %. In 2011 wurde die grundbesitzende Gesellschaft auf die Steuerpflichtige verschmolzen. Dadurch gingen die Grundstücke der Gesellschaft auf die Steuerpflichtige über.
Das FA gewährte dafür die Steuerbegünstigung des § 6a GrEStG. 2013 veräußerte die AG etwas mehr als 25 % ihrer Anteile an der GmbH an einen Dritten. Das FA vertrat nun die Ansicht, die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung seien mit Wirkung für die Vergangenheit entfallen und erließ einen entsprechend geänderten Bescheid. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der eingelegten Klage statt. Der BFH bestätigte im Revisionsverfahren die Entscheidung der Vorinstanz.
Der durch die Verschmelzung bewirkte Übergang des Eigentums an dem Grundstück unterliegt zwar nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Dieser Erwerb ist aber nach § 6a Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Nach dieser Vorschrift wird die Grunderwerbsteuer für steuerbare Umwandlungsvorgänge u.a. nicht erhoben, wenn an dem Vorgang ein sog. "herrschendes Unternehmen" und eine sog. "abhängige Gesellschaft" beteiligt sind. Voraussetzung dafür ist, dass eine Beteiligung von 95 % fünf Jahre vor und fünf Jahre nach dem Umwandlungsvorgang bestand bzw. weiter besteht.
Allerdings muss die Vor- und Nachbehaltensfrist nur eingehalten werden, wenn sie auch aus rechtlichen Gründen einhalten werden kann. Die im Urteilsfall streitige Rechtsfrage, wer in einem mehrstufigen Konzern als "herrschendes Unternehmen" und wer als "abhängige Gesellschaft" anzusehen ist, war bislang noch offen.
Der BFH hat nun klargestellt, dass sich dies allein nach dem jeweiligen Umwandlungsvorgang richtet, für den die Steuer nach § 6a Satz 1 GrEStG nicht erhoben werden soll. Wird danach z.B. in einem dreistufigen Konzern mit Mutter-, Tochter- und Enkelgesellschaft die Enkelgesellschaft auf die Tochtergesellschaft verschmolzen, ist die Tochtergesellschaft bei diesem Umwandlungsvorgang das "herrschende Unternehmen" und die Enkelgesellschaft die "abhängige Gesellschaft". Nur in diesem Verhältnis muss die Beteiligung von 95 % vor dem Umwandlungsvorgang bestehen. Die Beteiligung der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft ist dafür unerheblich.