Betriebe können steuermindernde Rückstellung für Altersfreizeit bilden
FG Köln v. 10.11.2021 - 12 K 2486/20
Der Sachverhalt:
Die Klägerin gewährte ihren älteren Beschäftigten neben dem vertraglichen Jahresurlaub einen zusätzlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit. Voraussetzung für den Erhalt ist eine Betriebszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren und das Überschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung lehnte das Finanzamt die steuermindernde Berücksichtigung der Rückstellung ab. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten seien nicht erfüllt. Insbesondere hätten die beschäftigten Arbeitnehmer keine Mehrleistungen erbracht, die der Betrieb zu bezahlen hätte.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision des Finanzamts wird beim BFH unter dem Az. IV R 22/22 geführt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat es zu Unrecht abgelehnt, die von der Klägerin geltend gemachte Rückstellung i.H.v. 349.000 € zu berücksichtigen.
Die Klägerin kann eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden. Die Klägerin sagt vorliegend die Gewährung weiterer freier Arbeitstage verbindlich zu. Die Mitarbeiter treten mit ihrer Arbeitskraft in Vorleistung, die entsprechende Gegenleistung wird von der Klägerin demgegenüber erst in der Zukunft. Damit ist die Verpflichtung des Betriebs zur Gewährung zusätzlich freier Arbeitstage bereits vor dem Eintritt in die Arbeitsfreistellung entstanden und wirtschaftlich verursacht worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Zusage an die vergangene Dienstzeit und an die bevorstehende Betriebstreue der einzelnen gebunden ist.
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FG Köln PM vom 25.11.2022
Die Klägerin gewährte ihren älteren Beschäftigten neben dem vertraglichen Jahresurlaub einen zusätzlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit. Voraussetzung für den Erhalt ist eine Betriebszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren und das Überschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung lehnte das Finanzamt die steuermindernde Berücksichtigung der Rückstellung ab. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten seien nicht erfüllt. Insbesondere hätten die beschäftigten Arbeitnehmer keine Mehrleistungen erbracht, die der Betrieb zu bezahlen hätte.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision des Finanzamts wird beim BFH unter dem Az. IV R 22/22 geführt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat es zu Unrecht abgelehnt, die von der Klägerin geltend gemachte Rückstellung i.H.v. 349.000 € zu berücksichtigen.
Die Klägerin kann eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden. Die Klägerin sagt vorliegend die Gewährung weiterer freier Arbeitstage verbindlich zu. Die Mitarbeiter treten mit ihrer Arbeitskraft in Vorleistung, die entsprechende Gegenleistung wird von der Klägerin demgegenüber erst in der Zukunft. Damit ist die Verpflichtung des Betriebs zur Gewährung zusätzlich freier Arbeitstage bereits vor dem Eintritt in die Arbeitsfreistellung entstanden und wirtschaftlich verursacht worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Zusage an die vergangene Dienstzeit und an die bevorstehende Betriebstreue der einzelnen gebunden ist.
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