Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
FG Münster v. 21.10.2024 - 1 V 1757/24 E
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Anerkennung von Betriebsausgaben aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage für das Streitjahr 2022. Der Antragsteller erzielte bis 2021 gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf seinem privaten Einfamilienhaus und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Für 2022 machte er Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen für die Jahre 2020 und 2021 aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage als Betriebsausgaben geltend.
Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug unter Hinweis auf die ab 2022 für die Photovoltaikanlage des Antragstellers geltende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG nicht an. Den für das Einspruchsverfahren vom Antragsteller gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 17.7.2023 (BStBl. I 2023, 1494) ab. Demnach erfolge die zeitliche Zuordnung der Betriebsausgaben allein nach der Art der Gewinnermittlung und damit nach dem Zu- und Abflussprinzip. Dies gelte umgekehrt auch für nachträgliche Betriebseinnahmen unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Verursachung.
Der daraufhin vom Antragsteller gestellte gerichtliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat vor dem FG vollumfänglich Erfolg gehabt.
Die Gründe:
Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids.
Zwar sind die ab dem Streitjahr 2022 zugeflossenen Einnahmen des Antragstellers aus der Photovoltaikanlage aufgrund der gesetzlichen Anordnungsregelung in § 52 Abs. 4 Satz 28 EStG steuerfrei. Diese Regelung betrifft jedoch nur die Einnahmenseite und enthält keine Aussage zum Betriebsausgabenabzug. Hierfür ist vielmehr allein § 3c Abs. 1 EStG einschlägig, wonach Betriebsausgaben nur dann nicht abgezogen werden dürften, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.
Auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausgaben und Einnahmen kommt es nicht an. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liegt im Streitfall nicht vor, da die Betriebsausgaben gerade nicht mit steuerfreien Einnahmen, sondern mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren im Zusammenhang gestanden haben.
Eine gegenteilige Regelung enthält auch das vom Finanzamt angeführte BMF-Schreiben vom 17.7.2023 nicht. Dieses stellt vielmehr für den Betriebsausgabenabzug ebenfalls auf den wirtschaftlichen Zusammenhang ab.
Mehr zum Thema:
Aktionsmodul Steuerrecht inkl. Otto Schmidt Answers
Otto Schmidt Answers ist die innovative KI-Lösung für die Steuerberater-Praxis in Kooperation mit Taxy.io. In Otto Schmidt Answers trifft Fachwissen auf Künstliche Intelligenz. Die neue KI verbindet die fundierte Qualität der Literatur des Aktionsmoduls Steuerrecht in Otto Schmidt online mit der Power fortschrittlicher Sprachmodelle. 4 Wochen gratis nutzen!
Newsletter November vom FG Münster
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Anerkennung von Betriebsausgaben aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage für das Streitjahr 2022. Der Antragsteller erzielte bis 2021 gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf seinem privaten Einfamilienhaus und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Für 2022 machte er Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen für die Jahre 2020 und 2021 aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage als Betriebsausgaben geltend.
Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug unter Hinweis auf die ab 2022 für die Photovoltaikanlage des Antragstellers geltende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG nicht an. Den für das Einspruchsverfahren vom Antragsteller gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 17.7.2023 (BStBl. I 2023, 1494) ab. Demnach erfolge die zeitliche Zuordnung der Betriebsausgaben allein nach der Art der Gewinnermittlung und damit nach dem Zu- und Abflussprinzip. Dies gelte umgekehrt auch für nachträgliche Betriebseinnahmen unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Verursachung.
Der daraufhin vom Antragsteller gestellte gerichtliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat vor dem FG vollumfänglich Erfolg gehabt.
Die Gründe:
Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids.
Zwar sind die ab dem Streitjahr 2022 zugeflossenen Einnahmen des Antragstellers aus der Photovoltaikanlage aufgrund der gesetzlichen Anordnungsregelung in § 52 Abs. 4 Satz 28 EStG steuerfrei. Diese Regelung betrifft jedoch nur die Einnahmenseite und enthält keine Aussage zum Betriebsausgabenabzug. Hierfür ist vielmehr allein § 3c Abs. 1 EStG einschlägig, wonach Betriebsausgaben nur dann nicht abgezogen werden dürften, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.
Auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausgaben und Einnahmen kommt es nicht an. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liegt im Streitfall nicht vor, da die Betriebsausgaben gerade nicht mit steuerfreien Einnahmen, sondern mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren im Zusammenhang gestanden haben.
Eine gegenteilige Regelung enthält auch das vom Finanzamt angeführte BMF-Schreiben vom 17.7.2023 nicht. Dieses stellt vielmehr für den Betriebsausgabenabzug ebenfalls auf den wirtschaftlichen Zusammenhang ab.
Aktionsmodul Steuerrecht inkl. Otto Schmidt Answers
Otto Schmidt Answers ist die innovative KI-Lösung für die Steuerberater-Praxis in Kooperation mit Taxy.io. In Otto Schmidt Answers trifft Fachwissen auf Künstliche Intelligenz. Die neue KI verbindet die fundierte Qualität der Literatur des Aktionsmoduls Steuerrecht in Otto Schmidt online mit der Power fortschrittlicher Sprachmodelle. 4 Wochen gratis nutzen!