Betriebsprüfer haben im Finanzamt ihre regelmäßige Arbeitsstätte
FG Münster 12.6.2015, 4 K 3395/13 EDer Kläger ist als Betriebsprüfer beim beklagten Finanzamt beschäftigt. Ihm steht dort ein eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung, den er im Streitjahr 2012 an 185 Tagen aufgesucht hatte. Von seiner gesamten Arbeitszeit entfielen etwa zwei Drittel auf diesen Arbeitsplatz (Prüfungsvor- und -nachbereitungen sowie Prüfungen im Innendienst). Die übrige Arbeitstätigkeit übte der Kläger im Außendienst aus.
Das Finanzamt berücksichtigte für die Fahrten des Klägers zwischen Wohnung und Finanzamt lediglich die Entfernungspauschale. Demgegenüber machte der Kläger die tatsächlichen Kosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen geltend, weil die Prüfungshandlungen vor Ort nach seiner Ansicht den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit eines Außenprüfers ausmachten.
Das FG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Fahrten des Klägers zum Finanzamt zutreffend nicht mit den tatsächlichen Kosten angesetzt und für die Zeiten, die der Kläger im Finanzamt verbracht hatte, zutreffend keine Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt. Insoweit stand dem Kläger kein höherer Werbungskostenabzug zu.
Ein höherer Fahrtkostenabzug sowie eine Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen kamen hier nicht in Betracht, weil der Kläger im Finanzamt seine regelmäßige Arbeitsstätte hatte. Seinen dortigen Arbeitsplatz hatte er nachhaltig und regelmäßig aufgesucht. Gegenüber den anderen Tätigkeitsorten kam diesem Arbeitsplatz somit eine herausragende Stellung zu. Der Kläger hätte sich auf regelmäßige Fahrten zum Finanzamt einstellen und seine Fahrtkosten dementsprechend minimieren können.
Unabhängig davon lag auch der qualitative Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Finanzamt. Die Frage, welches konkrete Gewicht einer Tätigkeit zukommt, ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht aus Sicht des betroffenen Steuerbürgers, der gegebenenfalls Grundrechtseingriffe hinzunehmen hat, zu beurteilen. Für die Beurteilung des Schwerpunkts der Tätigkeit ist vielmehr das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (bzw. im Fall eines Beamten das Verhältnis zu seinem Dienstherrn) ausschlaggebend.
Maßgeblich war insoweit die Tätigkeit, die er seinem Dienstherrn schuldete. Hierzu gehörten auch die Prüfungsvorbereitung und das Abfassen der Prüfungsberichte, die nicht als unbedeutende Hilfstätigkeiten anzusehen waren. Auch die nicht unbedeutende Zahl der an Amtsstelle durchgeführten Prüfungen war bei dieser Beurteilung zu berücksichtigen. Der vorliegende Fall ist anders gelagert als der dem BFH-Urteil v. 9.6.2011 (Az.: VI R 58/09) zugrunde liegende Fall einer Betriebsprüferin mit einem Heimarbeitsplatz, die das Finanzamt nur selten aufsuchte.
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