04.04.2018

Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht-DBA-Fall

Eine nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägte (inländische) KG vermittelt ihren (ausländischen) Gesellschaftern eine Betriebsstätte i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 a EStG i.V.m. § 2 Nr. 1 KStG. Die Abgeltungswirkung für den Kapitalertragsteuerabzug (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG) ist insoweit ausgeschlossen.

BFH 29.11.2018, I R 58/15
Der Sachverhalt:
An der Ende 2007 errichteten Klägerin zu 1.), einer GmbH & Co. KG, deren Unternehmensgegenstand im Handel und dem Erwerb und der Verwaltung von Beteiligungen an entsprechenden Unternehmen in Europa bestand, waren u.a. die Klägerin zu 2.) zu 70 % und die Klägerin zu 3.) zu 15 % - beide Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in Chile - beteiligt. Gesellschafter der Komplementärin, einer GmbH, waren u.a. die Klägerinnen zu 2.) und 3.) mit den entsprechenden Anteilen (70 % bzw. 15 %). Zum Geschäftsführer der GmbH war der in Deutschland ansässige A sowie ab 2009 zusätzlich der in Chile ansässige B (zugleich Geschäftsführer der Klägerin zu 2.) bestellt. Die GmbH war zur Geschäftsführung der Klägerin zu 1.) berechtigt und verpflichtet. Geschäfte und Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgingen, durften nur mit vorheriger Einwilligung der Gesellschafterversammlung vorgenommen werden.

Die Gesellschafter der Klägerin zu 1.) waren zuvor an der D Inc. beteiligt, die ihrerseits alleinige Gesellschafterin der einzigen Kommanditistin der B-KG war. Nachdem die B KG und deren Hauptkonkurrent ihre Geschäftszweige in einer neuen Gesellschaft - der KP-GmbH - zusammengeschlossen hatten und im Zuge dessen die D Inc. mit 50 % an der KP-GmbH beteiligt worden war, verkaufte die D Inc. diese Beteiligung schließlich unter fremdüblichen Bedingungen an die neugegründete Klägerin zu 1.) mit Wirkung zum 1.1.2007. In den Streitjahren 2008 und 2009 erhielt die Klägerin zu 1.) Gewinnausschüttungen von der KP GmbH.

Im Zuge der mit dem Unternehmenszusammenschluss verbundenen Umstrukturierung der B-KG erwarb die Klägerin zu 1.) zudem von der B KG die nicht in die KP-GmbH eingebrachten technischen Anlagen, Maschinen, Fahrzeuge und andere Einrichtungen. Insoweit setzte sie zunächst den mit einer anderen KG (G-KG) bestehenden Mietvertrag als Vermieterin fort; nach dessen Beendigung veräußerte sie die Anlagen an die Mieterin. Darüber hinaus erwarb sie von der B-KG weitere Sachen, die sie, soweit sie sie nicht verschrotten ließ, an die KP-GmbH vermietete.

Da die Klägerin zu 1.) weder über eigenes Personal noch über eigene Büroräume verfügte, hatte sie mit der B-KG einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen, wonach diese bestimmte geschäftsführende administrative und operative Dienstleistungen für sie durchzuführen hatte. Die Höhe der von der Klägerin zu 1.) zu leistenden Vergütung richtete sich nach den bei der B-KG entstandenen Aufwendungen (u.a. für Gehälter), die nach Schätzung der Vertragsparteien zu 2/3 auf die Erfüllung des Dienstleistungsvertrages entfielen. Die Geschäfte der B-KG führte ihre Komplementärin (eine GmbH), zu deren Geschäftsführer A bestellt war.

Die Klägerin zu 1.) berücksichtigte die von der KP-GmbH erhaltenen Ausschüttungen als Betriebseinnahmen und begehrte für die Streitjahre 2007 bis 2009 entsprechende gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellungen unter Einbeziehung sämtlicher Gesellschafter sowie die Feststellung und Verteilung der von der KP-GmbH einbehaltenen Steuerabzugsbeträge. Dem folgte das Finanzamt jedoch nicht.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH die Entscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Gründe:
Der Senat kann auf der Grundlage der Feststellungen der Vorinstanz nicht entscheiden, ob die vorliegend streitigen Gewinnausschüttungen i.S.v. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG im inländischen Gewerbebetrieb "angefallen" sind.

Es kann nicht nur eine "gewerbliche", sondern auch eine vermögensverwaltend tätige, aber i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG "gewerblich geprägte" inländische KG ihren ausländischen Gesellschaftern (hier: chilenische Kapitalgesellschaften) eine inländische Betriebsstätte (§ 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG i.V.m. § 2 Nr. 1 KStG) vermitteln. Damit ist beim Bezug von (inländischen) Dividenden durch die KG die Abgeltungswirkung für den Kapitalertragsteuerabzug (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG) insoweit ausgeschlossen. Folge hiervon ist, dass die ausländischen Gesellschafter der KG nach Maßgabe ihrer beschränkten Steuerpflicht veranlagt werden und auf die hierbei sich ergebende Körperschaft- oder Einkommensteuerschuld die auf die Dividenden erhobene Kapitalertragsteuer angerechnet und ggf. auch erstattet wird.

Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt: Übt der Gesellschafter einer solchen (inländischen) KG im Ausland eine (weitere) eigene unternehmerische Tätigkeit aus, ist zu prüfen, ob die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens der inländischen Betriebsstätte der KG oder aber der durch die eigene Tätigkeit des Gesellschafters im Ausland begründeten ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Maßstab hierfür ist das Veranlassungsprinzip. Dies gilt auch bei Sitz/Ansässigkeit der Gesellschafter in einem Staat, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung abgeschlossen ist (z.B. Chile).

Diese Prüfung nach dem Veranlassungsprinzip (entscheidend ist das "auslösende Moment" für den Erwerb der Beteiligung) erfordert eine Abwägung, ob das Innehaben der Beteiligung, aus der die KG die Dividende erzielt hatte, überwiegend mit der branchenähnlichen (ausländischen) betrieblichen Tätigkeit der Gesellschafter im Zusammenhang stand. Dazu waren allerdings bisher keine Feststellungen vom FG getroffen worden.

Linkhinweis:

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BFH PM Nr. 18 vom 4.4.2018
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