01.07.2019

Betriebsunterbrechung bei Nutzungsüberlassung des Grundstücks über 60 Jahre

Bei dem Verkauf eines Großhandelsunternehmens (hier: Brotgroßhandel) stellt das Betriebsgrundstück in der Regel die wesentliche Betriebsgrundlage dar. Auch bei einer drei Generationen umfassenden Zeitspanne kommt eine Betriebsaufgabe nicht in Betracht, wenn der Betrieb von der dritten Generation identitätswahrend hätte fortgeführt werden können.

FG Hamburg v. 26.3.2019 - 6 K 9/18
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darüber, wie die Einkünfte aus einem ehemaligen Brotgroßhandel in den Jahren 2013 und 2014 zu qualifizieren sind. Der Erblasser betrieb seit Anfang der 1930er Jahre auf einem Grundstück einen Brotgroßhandel. Das ursprünglich mit Hallen und ab 1947 mit einem Lagerraum, mehreren Garagen sowie einem Wohn- und Verwaltungsgebäude bebaute Betriebsgrundstück wurde ab 1953 verpachtet, nachdem der Brothandel verkauft worden war. Erst 2015 wurde ein Neubau mit 44 Wohneinheiten auf dem Grundstück errichtet.

Die Erben nach dem 1985 verstorbenen Erblasser begehrten die Feststellung der Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung des Grundstücks als solche aus Vermietung und Verpachtung und nicht aus Gewerbebetrieb. Im Klageverfahren beriefen sie sich darauf, der Betrieb sei bereits 1953 mit der Veräußerung des Brothandels aufgegeben worden.

Das FG wies die Klage ab. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter dem Az. IV R 13/19 geführt.

Die Gründe:
Die Einkünfte der Kläger sind in den Streitjahren bis Juni 2014 zu Recht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren gewesen. Ein Veräußerungsgewinn lässt sich erst mit der Betriebsaufgabe zum 24.6.2014 feststellen.

Im Jahr 1953 ist lediglich eine Betriebsunterbrechung und keine Betriebsaufgabe erfolgt. Das Grundstück war - im Gegensatz zu dem zusammen mit dem Brothandel veräußerten Fahrzeug - wesentliche Betriebsgrundlage und konnte bis zur Neubebauung im Jahre 2014 einem identitätswahrenden Betrieb dienen. Dass in dem Kaufvertrag des Jahres 1953 ein Wettbewerbsverbot vereinbart wurde, ändert daran nichts, weil die Möglichkeit zur Aufnahme eines Betriebes in ähnlicher Weise bestanden hat. Auch reicht es aus, dass der Betrieb erst von der dritten Generation identitätswahrend fortgeführt werden konnte; eine feste zeitliche Grenze besteht insoweit nicht.

Linkhinweis:
NL FG Hamburg vom 28.6.2019
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