05.12.2018

Beweidungsleistungen eines Schäfers unterliegen der Durchschnittsatzbesteuerung

Entgeltliche Beweidungsleistungen eines Schäfers unterliegen der Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG. Aufgrund der bei der Wanderschäferei bestehenden Besonderheiten steht dem nicht entgegen, dass der Leistungsempfänger die Beweidungsleistung aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes bezieht.

BFH 6.9.2018, V R 34/17
Der Sachverhalt:

Der Kläger ist Schäfer und unterhält eine Schafherde. Er lieferte Schafe zu Schlachtzwecken. In den Streitjahren 2011 und 2012 erbrachte er zudem entgeltliche Leistungen durch die Beweidung von Grünflächen mit seinen Schafen an eine Immobilienmanagementgesellschaft zur Aufgabenerfüllung beim Natur- und Landschaftsschutz. Der Kläger ging davon aus, dass er damit sonstige Leistungen i.S.v. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG erbracht habe. Das Finanzamt war allerdings der Auffassung, dass es sich um Leistungen handele, die dem Regelsteuersatz unterlägen.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hat der BFH das Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben.

Gründe:

Entgegen der Vorentscheidung scheitert die Anwendung von § 24 Abs. 1 UStG auf die vom Kläger erbrachten Beweidungsleistungen nicht daran, dass es sich bei diesen nicht um landwirtschaftliche Dienstleistungen handelt.

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG richtlinienkonform entsprechend Art. 295 ff. MwStSystRL auszulegen (z.B. BFH-Urt. v. 24.1.2013, Az.: V R 34/11 und v. 21.1.2015, Az.: XI R 13/13. Danach finden die sog. Pauschalausgleich-Prozentsätze gem. Art. 300 f. MwStSystRL auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen Anwendung. Insofern ist § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG bei richtlinienkonformer Auslegung auf die landwirtschaftlichen Dienstleistungen, nicht aber auch auf andersartige sonstige Leistungen anzuwenden. Wie der BFH bereits ausdrücklich entschieden hat, muss die Dienstleistung vom Empfänger zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Allerdings gilt der Grundsatz, dass die Dienstleistung vom Empfänger zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden muss, nicht uneingeschränkt.

Auch bei richtlinienkonformer Auslegung kommt dem Wortlaut des nationalen Rechts für die Gesetzesauslegung entscheidende Bedeutung zu. Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 24 Abs. 2 Nr. 1 UStG gilt die Wanderschäferei als landwirtschaftlicher Betrieb. Aufgrund der mündlichen Verhandlung geht der erkennende Senat dabei davon aus, dass die Beweidung im Rahmen der Wanderschäferei im Verhältnis zum Grundstückseigentümer unentgeltlich, gegen Entgelt des Schäfers oder - wie im Streitfall - gegen Entgelt des Grundstückseigentümers erfolgen kann. Der Begriff der Wanderschäferei differenziert weder nach dem Vorliegen derartiger Zahlungen noch nach der Person, die das Entgelt entrichtet, und umfasst damit alle der vorstehenden Formen der Beweidungsleistung.

Linkhinweis:

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