14.09.2020

Bewertung von Goldvorräten im Anlagevermögen

Für die Bewertung von im Anlagevermögen befindlichen Goldvorräten ist auf den Börsenkurs zum Bilanzstichtag abzustellen. Das Abstellen auf den Bilanzstichtag entspricht der Logik der Abschnittsbesteuerung.

FG Hamburg v. 3.6.2020 - 5 K 20/19
Der Sachverhalt:
Im Anlagevermögen der Klägerin befinden sich am 12.12.2011 in US-Dollar erworbene Goldvorräte (180,38 Unzen, Anschaffungskosten 2011: 234.300 €), in Bezug auf die in den Folgejahren Teilwertabschreibungen vorgenommen wurden, und zwar im Jahr 2012 (erstmals) auf 227.300 €, im Jahr 2013 auf 180.300 €, im Jahr 2014 auf 175.750 €. Diesen Wert aus 2014 übernahm die Klägerin auch in der Bilanz 2015 und 2016; dabei wies sie darauf hin, dass der aktuelle Aufwärtstrend nicht sicher sei und daher in der Bewertung keine Veränderung vorgenommen werde. Für den 31.12.2016 hatte die Klägerin einen aktuellen Wert von 197.480 € ermittelt.

Nach Recherchen kam die Steuerbehörde zu dem Ergebnis, dass der Goldwert sich zwischenzeitlich bis auf 1.084,32 €/Unze per 31.12.2016 erhöht und jedenfalls bis Ende 2017 stabilisiert habe, wenngleich der Kurs sich im Jahre 2018 in einem leichten Abwärtstrend befinde. In den Bescheiden über Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer für 2016 legte die Behörde entsprechend auf der Grundlage eines Wertes von 1.084,32 €/Unze eine gewinnwirksame Erhöhung des Bilanzansatzes für das Gold um 19.839,64 € zugrunde.

Die Klägerin war der Ansicht, die Steuerbehörde habe eine fehlerhafte Bewertung des Gold-Anlagevermögens vorgenommen. Aufgrund des für Anlagevermögen gem. § 253 Abs. 3 S. 5 HGB geltenden gemilderten Niederstwertprinzips habe anders als beim Umlaufvermögen keine stichtagsbezogene Bewertung nach dem reinen Börsenkurs zu erfolgen. Das FG wies die gegen die Bescheide gerichtete Klage ab. Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Beim BFH ist unter dem Az.: XI B 32/20 eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin anhängig.

Die Gründe:
Der Wertansatz des Beklagten für die Goldvorräte ist nicht zu beanstanden.

Nach Auffassung des Senats ist bei der Bewertung des hier in Rede stehenden Goldes, dessen Wert an der Börse festgestellt wird, gerade angesichts der von der Klägerin betonten hohen Volatilität zur Erreichung der erforderlichen einfachen Handhabbarkeit im Besteuerungsverfahren das Abstellen auf das objektivierbare typisierte Kriterium des Börsenwerts zum Bilanzstichtag sachgerecht und erforderlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Börsenpreis den tatsächlichen Wert der Goldanlage nicht widerspiegelt, sind nicht ersichtlich. Auch eine der Rechtslage bei festverzinslichen Wertpapieren entsprechende Situation, dass ein gesichertes Recht besteht, am Ende der Laufzeit einen bestimmten Wert (Nominalwert) zu erhalten, liegt nicht vor.

Im Übrigen hat die Wertermittlung bzw. die notwendige Feststellung der voraussichtlich dauernden Wertminderung für alle Wirtschaftsgüter unabhängig von deren jeweiliger Eigenart stets auf den Bilanzstichtag zu erfolgen; etwaige Besonderheiten des Wirtschaftsguts sind allein im Rahmen der Würdigung des auf den Bilanzstichtag zu beziehenden Merkmals der voraussichtlich dauernden Wertminderung zu berücksichtigen (vgl. z.B. BFH Urteil v. 13.2.2019, XI R 41/17). Das Abstellen auf den Bilanzstichtag entspricht der Logik der Abschnittsbesteuerung.

Dabei ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des BFH zwar grundsätzlich das Unterschreiten bestimmter Schwellenwerte (BFH Urteil v. 21.9.2011, I R 89/10) für eine Teilwertabschreibung nicht erforderlich. Bei börsennotierten Werten sei - wie dargelegt - typisierend auf den Börsenkurs am Bilanzstichtag zurückzugreifen und davon auszugehen, dass der Markt auch bei Kursminderungen unterhalb von 10 % die Dauerhaftigkeit einer solchen Wertminderung verarbeitet habe. Allerdings seien im Interesse der gebotenen Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens Kursverluste unterhalb einer Bagatellgrenze von 5 % der Notierung zum Erwerbszeitpunkt außer Ansatz zu lassen.

Die Besteuerung der Klägerin entspricht auch der geltenden Rechtslage bezogen auf das Einkommensteuerrecht. Soweit die Klägerin verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das von ihr gerügte Vollzugsdefizit geltend macht, ist der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit des Einkommensteuergesetzes im Lichte des Gleichheitssatzes überzeugt, so dass eine Vorlage an das BVerfG nicht in Betracht kommt.
Justizportal Hamburg
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