Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei gemeinschaftlicher Tierhaltung
BFH 9.3.2014, II R 23/13Die Klägerin ist eine KG, die im Juni 2007 von den Landwirten A. als Komplementär und B. als Kommanditist errichtet wurde. Der Landwirt C. ist als atypisch stiller Gesellschafter an der Klägerin beteiligt. A., B. und C., erfüllen die Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG und verpflichteten sich, jährlich eine bestimmte Anzahl von Vieheinheiten (§ 51 Abs. 1a BewG) auf die Klägerin zu übertragen (§ 51a Abs. 1 S. 1 Nr. 1d BewG).
Die Klägerin betreibt einen Ferkelaufzuchtstall im Rahmen einer gemeinschaftlichen Tierhaltung i.S.d. § 51a BewG. Den auf Grund und Boden des A. stehenden Stall einschließlich der Einrichtungen und Betriebsvorrichtungen hat die Klägerin zur alleinigen Nutzung gepachtet. Den Güllebehälter und den notwendigen Hofraum hat sie zur Mitbenutzung von A. gepachtet. Die Klägerin verfügt über keine regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen.
Das Finanzamt stellte mit Nachfeststellungsbescheid den Einheitswert für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin auf den 1.1.2008 im Einzelertragswertverfahren nach § 37 Abs. 2 BewG auf 37.068 € fest. Dabei legte es im Hinblick auf die Betriebseröffnung zum 1.6.2007 die Zahl der im Wirtschaftsjahr 2007/2008 erzeugten Tiere zugrunde und setzte den Ausgangswert von 500 DM je Vieheinheit gemäß dem bundeseinheitlich abgestimmten Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums von 1975 in der Fassung der Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover aus September 1993 an.
Der Einspruch hatte insoweit Erfolg, als das Finanzamt den Einheitswert auf 29.654 € herabsetzte. Es ging dabei nur noch von einem Tierbestand von 116,04 Vieheinheiten aus. Das FG setzte den Einheitswert ausgehend von einem Wert von 325 DM je Vieheinheit auf 19.275 € herab. Das Finanzamt sah darin eine Verletzung des § 37 BewG. Seine Revision blieb allerdings vor dem BFH erfolglos.
Gründe:
Das FG hatte den für den Betrieb der Klägerin festzustellenden Einheitswert zutreffend ermittelt.
Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bei gemeinschaftlicher Tierhaltung gem. § 51a BewG auch dann im vergleichenden Verfahren nach § 37 Abs. 1 S. 1 BewG zu bewerten, wenn die Eigenfläche ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche genutzt wird und der Tierhaltungsgemeinschaft nicht als zivilrechtlicher Eigentümerin gehört, sondern gem. § 34 Abs. 6 BewG zuzurechnen ist. Dabei sind zu dem für die Eigenfläche anzusetzenden Vergleichswert von 0 DM Viehzuschläge wegen überhöhter Tierbestände vorzunehmen.
Der Ansatz dieses Vergleichswerts schließt es nicht aus, dazu nach § 41 Abs. 1 und 2 BewG einen Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung zu machen. Der Bemessung des Zuschlags ist ein gegendüblicher Viehbestand von "null" zugrunde zu legen und diesem der Viehbestand der Tierhaltungsgemeinschaft in vollem Umfang gegenüberzustellen. Für die Berechnung maßgebend sind dabei einerseits die so ermittelten Vieheinheiten und andererseits die für eine Überschreitung des gegendüblichen Tierbestands um mehr als 40 % in Abschn. 2.20 Abs. 2 Nr. 3 BewR L und in der darin enthaltenen Tabelle L 30 vorgesehenen Wertansätze. Der so ermittelte Zuschlag ist nach § 41 Abs. 2a BewG um 50 % zu vermindern.
An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Überprüfung aus den im Urteil vom 16.12.2009 (Az.: II R 45/07) im Einzelnen genannten Gründen fest. Soweit die Finanzverwaltung in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein zur Bewertung gemeinschaftlicher Tierhaltung nach § 51a BewG vom 1.9.2011 für Stichtage ab dem 1.1.2012 die davon abweichende Ansicht vertritt, die Bewertung der Betriebe von Tierhaltungsgemeinschaften im vergleichenden Verfahren setze voraus, dass die Tierhaltungsgemeinschaft selbst bewirtschaftete Eigentumsflächen der landwirtschaftlichen Nutzung habe - worunter nur landwirtschaftliche Nutzflächen, jedoch nicht Hof- und Gebäudeflächen zu verstehen sind -, kann dem nicht gefolgt werden.
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