Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für Versorgungszusagen, die im Jahr des Übergangs auf neue Rechnungsgrundlagen erteilt werden
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 17.12.2019 - IV C 6 -S 2176/19/10001 :001, DOK2019/1108806
EStG § 6a
Der BFH hat mit Beschluss vom 13. 2. 2019 - XI R 34/16 entschieden, dass Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für im Jahr der Veröffentlichung neuer Rechnungsgrundlagen vereinbarte Versorgungszusagen nicht nach § 6a Absatz 4 Satz 2 EStG zu verteilen sind. Die Entscheidung wird amtlich im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Das BMF weist im Schreiben v. 17.12.2019 nun darauf hin, dass die Grundsätze des BFH-Beschlusses über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind. Hieraus folgen Änderungen bisher ergangener BMF-Schreiben:
Randnummer 5 des BMF-Schreibens vom 19. 10. 2018 - IV C 6 - S 2176/07/10004:001 (BStBl I S. 1107) wird wie folgt gefasst: "Die Verteilungsregelung gilt nicht für Versorgungszusagen, die im Übergangsjahr erteilt werden (BFH-Beschluss vom 13. Februar 2019). Die entsprechenden Pensionsrückstellungen sind zum Schluss des Wirtschaftsjahres in Höhe der Teilwerte unter Zugrundelegung der "Heubeck-Richttafeln 2018 G" anzusetzen. Aus Billigkeitsgründen wird es jedoch nicht beanstandet, auch die Pensionsrückstellungen für Versorgungszusagen im Sinne des Satzes 1 gemäß § 6a Absatz 4 Satz 2 EStG (vgl. Randnummern 3 und 4 sowie 6 bis 8) zu verteilen. Satz 3 kann nur einheitlich für alle Versorgungszusagen im Sinne des Satzes 1 angewendet werden."
Randnummer 5 des BMF-Schreibens vom 16. 12. 2005 - IV B 2 - S 2176 - 106/05 (BStBl I 2005, 1054) wird entsprechend mit der Maßgabe neu gefasst, dass die betroffenen Pensionsrückstellungen zum Schluss des Wirtschaftsjahres in Höhe der Teilwerte unter Zugrundelegung der "Heubeck-Richttafeln 2005 G" angesetzt werden können.
Die Neufassung der Randnummern 5 ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
BMF online
EStG § 6a
Der BFH hat mit Beschluss vom 13. 2. 2019 - XI R 34/16 entschieden, dass Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für im Jahr der Veröffentlichung neuer Rechnungsgrundlagen vereinbarte Versorgungszusagen nicht nach § 6a Absatz 4 Satz 2 EStG zu verteilen sind. Die Entscheidung wird amtlich im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Das BMF weist im Schreiben v. 17.12.2019 nun darauf hin, dass die Grundsätze des BFH-Beschlusses über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind. Hieraus folgen Änderungen bisher ergangener BMF-Schreiben:
Randnummer 5 des BMF-Schreibens vom 19. 10. 2018 - IV C 6 - S 2176/07/10004:001 (BStBl I S. 1107) wird wie folgt gefasst: "Die Verteilungsregelung gilt nicht für Versorgungszusagen, die im Übergangsjahr erteilt werden (BFH-Beschluss vom 13. Februar 2019). Die entsprechenden Pensionsrückstellungen sind zum Schluss des Wirtschaftsjahres in Höhe der Teilwerte unter Zugrundelegung der "Heubeck-Richttafeln 2018 G" anzusetzen. Aus Billigkeitsgründen wird es jedoch nicht beanstandet, auch die Pensionsrückstellungen für Versorgungszusagen im Sinne des Satzes 1 gemäß § 6a Absatz 4 Satz 2 EStG (vgl. Randnummern 3 und 4 sowie 6 bis 8) zu verteilen. Satz 3 kann nur einheitlich für alle Versorgungszusagen im Sinne des Satzes 1 angewendet werden."
Randnummer 5 des BMF-Schreibens vom 16. 12. 2005 - IV B 2 - S 2176 - 106/05 (BStBl I 2005, 1054) wird entsprechend mit der Maßgabe neu gefasst, dass die betroffenen Pensionsrückstellungen zum Schluss des Wirtschaftsjahres in Höhe der Teilwerte unter Zugrundelegung der "Heubeck-Richttafeln 2005 G" angesetzt werden können.
Die Neufassung der Randnummern 5 ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.