Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 11.2.2021 - IV C 5 - S 2334/19/10024 :003, DOK 2021/0103951
EStG § 8 Abs. 2
Der BFH hat zur Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Absatz 2 Satz 1EStG mit Urteil vom 7. 7. 2020 - VI R 14/18 u.a. entschieden, dass ein Sachbezug grundsätzlich auch anhand der Kosten des Arbeitgebers bemessen werden kann, wenn eine Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher in der Regel nicht vertrieben wird.
Die Finanzverwaltung folgt dieser zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung des BFH und hat das BMF-Schreiben v. 16.5.2013 - IV C 5 - S 2334/07/0011, BStBl. I 2013, 729 um folgende Rz. 4a ergänzt:
"Wird die konkrete Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten, kann der Sachbezug in Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden (BFH v 7. 7. 2020 - VI R 14/18). R 8.1 Absatz 2 Satz 3 LStR ist nicht anzuwenden."
Die Änderung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
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EStG § 8 Abs. 2
Der BFH hat zur Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Absatz 2 Satz 1EStG mit Urteil vom 7. 7. 2020 - VI R 14/18 u.a. entschieden, dass ein Sachbezug grundsätzlich auch anhand der Kosten des Arbeitgebers bemessen werden kann, wenn eine Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher in der Regel nicht vertrieben wird.
Die Finanzverwaltung folgt dieser zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung des BFH und hat das BMF-Schreiben v. 16.5.2013 - IV C 5 - S 2334/07/0011, BStBl. I 2013, 729 um folgende Rz. 4a ergänzt:
"Wird die konkrete Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten, kann der Sachbezug in Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden (BFH v 7. 7. 2020 - VI R 14/18). R 8.1 Absatz 2 Satz 3 LStR ist nicht anzuwenden."
Die Änderung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.