12.04.2017

BFH akzeptiert Gestaltungen betreffend gewerblicher Verluste durch Ankauf physischen Goldes

Der BFH hat zwei - auch als "Goldfinger-Modelle" beschriebene - Gestaltungen akzeptiert, bei denen Personengesellschaften durch den Ankauf physischen Goldes Verluste aus Gewerbebetrieb erzielt haben. Diese Gestaltungen führen bei den Gesellschaftern zu Steuervorteilen, wenn kein sog. Steuerstundungsmodell vorliegt.

BFH 19.1.2017, IV R 10/14 u.a.
Der Sachverhalt:
Im Fall IV R 50/14 war die Klägerin eine Gesellschaft in der Rechtsform einer General Partnership (GP). Sie wurde im Dezember 2007 nach englischem Recht gegründet. Die Klägerin hat seit ihrer Gründung ihren Sitz in London. Ihr Geschäftszweck ist der Kauf, der Verkauf, der Handel oder anderweitige Geschäfte mit Edelmetallen einschließlich Kauf und Verkauf von Optionen oder sonstigen Derivaten zum Zwecke der Verringerung von Verlustrisiken oder zur Hebung von Renditechancen. Außerdem darf die Klägerin auch Handels- oder Beratungsdienstleistungen gegenüber Dritten erbringen.

Die Klägerin im Fall IV R 10/14 ist eine GbR. Sie wurde im Dezember 2006 gegründet. Gesellschafter sind die A-GmbH & Co. KG, die B-GmbH & Co. KG und die C-GmbH. Die Geschäftsführung obliegt der C-GmbH. Gesellschaftszweck ist der Erwerb, die Verwaltung und die laufende Umschichtung von Edelmetallen und einzelnen Finanzinstrumenten gem. § 1 Abs. 11 KWG. Die Gewinnermittlung sollte durch Einnahmen-Überschussrechnung erfolgen. Eine Eintragung in das Handelsregister erfolgte nicht. In den Streitjahren 2006 bis 2008 hatte die Klägerin eine Reihe von Goldgeschäften getätigt. Dabei handelte es sich um den An- und Verkauf von nummerierten Goldbarren, die in einem Depot der Klägerin in Zürich einzeln verwahrt wurden.

In den beiden Gestaltungen, die auch als "Goldfinger-Modelle" bezeichnet werden, hatten die Personengesellschaften durch den Ankauf des physischen Goldes Verluste aus Gewerbebetrieb erzielt. Die Gestaltungen basieren (verkürzt dargestellt) darauf, dass die Personengesellschaften durch den An- und Verkauf physischen Goldes eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, sie ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln dürfen und sie dabei die Anschaffungskosten für das als Umlaufvermögen zu qualifizierende Gold sofort als Betriebsausgaben geltend machen können.

In beiden Fällen waren die Finanzämter der Ansicht, dass die Anschaffungskosten erst im Zeitpunkt der Veräußerung gewinnmindernd zu berücksichtigen seien. Die hiergegen gerichteten Klagen waren vor dem FG erfolgreich. Die Revisionen der Finanzbehörden blieben vor dem BFH ohne Erfolg.

Die Gründe:
Die als "Goldfinger-Modelle" beschriebenen Gestaltungen führen bei den beiden Gesellschaftern zu Steuervorteilen, wenn kein sog. Steuerstundungsmodell vorliegt.

Bei der inlandsbezogenen Gestaltung ("Inlandsfall" - IV R 10/14) tritt typischerweise ein "Steuerstundungseffekt" ein. Dieser Effekt entsteht dadurch, dass die Anschaffungskosten für das Gold als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu einem gewerblichen Verlust führen, der mit bzw. von anderen positiven Einkünften der Gesellschafter ausgeglichen bzw. abgezogen werden kann. Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, die nur kraft Fiktion gewerbliche Einkünfte erzielt, kann Umlaufvermögen haben.

Bei der auslandsbezogenen Gestaltung ("Auslandsfall" - IV R 50/14) kommt es typischerweise zu einer endgültigen Reduzierung der Einkommensteuerbelastung. Dies ist eine Folge des durch die ausländischen Verluste ggf. bis auf Null reduzierten Steuersatzes (sog. negativer Progressionsvorbehalt), dem durch den Verkauf des Goldes in einem späteren Jahr regelmäßig keine oder nur eine geringe Steuersatzsteigerung gegenübersteht. Auf den An- und Verkauf von physischem Gold sind die Grundsätze des Wertpapierhandels nicht übertragbar. Aufgrund der Besonderheiten des Goldhandels ist von einem Gewerbetrieb i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG auszugehen.

In beiden Fällen waren die Aufwendungen im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung für die Anschaffung der Goldbarren nicht nach § 4 Abs. 3 S. 4 Var. 1 oder 3 EStG vom sofortigen Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

Hintergrund:
Der Gesetzgeber ist inzwischen gegen derartige Gestaltungen vorgegangen. Er hat für Inlandsfälle dem § 15b EStG einen Abs. 3a angefügt. Danach liegt unter den dort näher genannten Voraussetzungen ein Steuerstundungsmodell i.S.d. § 15b EStG vor. Verluste hieraus können nicht mehr mit bzw. von anderen positiven Einkünften ausgeglichen bzw. abgezogen werden, sondern sind nur noch mit künftigen Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar (erstmals anwendbar auf Modelle, bei denen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nach dem 28.11.2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden).

Für Auslandsfälle hat der Gesetzgeber zum einen die Vorschrift des § 32b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2c EStG eingefügt, die bei Ermittlung des anzuwendenden Einkommensteuersatzes einen sofortigen Betriebsausgabenabzug verhindert (erstmals anwendbar auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach dem 28.2.2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden). Zum anderen hat er § 32b Abs. 1 S. 3 EStG um die - in allen offenen Fällen anwendbare - Regelung ergänzt, dass § 15b EStG sinngemäß anzuwenden ist.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext von IV R 10/14 zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
  • Um direkt zum Volltext von IV R 50/14 zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
BFH PM Nr. 24 vom 12.4.2017
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