BFH begrenzt Vorsteuerabzug für Unternehmensgründer
BFH 11.11.2015, V R 8/15Der Kläger war im Streitjahr 2008 Arbeitnehmer und beabsichtigte die Aufnahme einer unternehmerischen (wirtschaftlichen) Tätigkeit über eine von ihm zu gründende GmbH, deren Alleingesellschafter er sein sollte. Die GmbH sollte die Betriebsmittel einer anderen Firma im Rahmen eines Unternehmenskaufs erwerben.
Der Kläger wurde hierfür durch eine Unternehmensberatung für Existenzgründer und einen Rechtsanwalt beraten. GmbH-Gründung und Unternehmenskauf unterblieben allerdings. Trotzdem ging der Kläger davon aus, dass er zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt sei. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug.
Maßgeblich hierfür war die rechtliche Eigenständigkeit der GmbH. So wäre der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, wenn er beabsichtigt hätte, das Unternehmen selbst zu kaufen, um es als Einzelunternehmer zu betreiben. Dies gilt auch für den Fall einer erfolglosen Unternehmensgründung. Als Gesellschafter einer - noch zu gründenden - GmbH bestand für den Kläger jedoch kein Recht auf Vorsteuerabzug.
Zwar kann auch ein Gesellschafter den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Infolgedessen kommt ein Vorsteuerabzug etwa dann in Betracht, wenn er ein Grundstück erwirbt und dann in die GmbH einlegt. Allerdings waren die im vorliegenden Fall vom Kläger bezogenen Beratungsleistungen nicht übertragungsfähig.
Bestätigt wird dies durch das EuGH-Urteil Malburg vom 13.3.2014 (C-204/13), wonach eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung kein Recht auf Vorsteuerabzug des Gesellschafters begründet. Dies gilt auch für denjenigen, der eine Gesellschaftsgründung zwar beabsichtigt, aber aufgrund des Scheiterns der Gesellschaftsgründung nicht Gesellschafter wird. Infolgedessen war die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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