14.04.2011

BFH stärkt den Umsatzsteueranspruch des Fiskus im Insolvenzfall (auch bei Sollbesteuerung)

Der BFH hat den Umsatzsteueranspruch des Fiskus im Falle der Insolvenz eines Unternehmers gestärkt. Danach gilt nun: Vereinnahmt der Insolvenzverwalter eines Unternehmers das Entgelt für eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführte Leistung, begründet die Entgeltvereinnahmung nicht nur bei der Ist-, sondern auch bei der Sollbesteuerung eine Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

BFH 9.12.2010, V R 22/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B-GmbH. Diese schloss im Januar 2004, vertreten durch den Kläger als vorläufigem Insolvenzverwalter, mit einer KG, für die der Kläger bereits zum Insolvenzverwalter bestellt worden war, einen Vertrag, nach dem die GmbH der KG ihren Fuhrpark gegen mtl. Zahlung von 20.906 € zzgl. 3.345 € Umsatzsteuer (24.251 € brutto) zur Nutzung überlassen sollte und tatsächlich überließ; der Vertrag lief bis Ende Februar 2004. Die Wirksamkeit der Vereinbarung war von der Genehmigung eines durch das Insolvenzgericht einzusetzenden Sonderverwalters abhängig.

Über das Vermögen der GmbH, die ihre Umsätze zunächst nach vereinbarten Entgelten gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG 2005 versteuerte, wurde im März 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Im April 2004 gestattete das zuständige Finanzamt den vom Kläger beantragten Wechsel zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 20 UStG.

Im Mai 2005 genehmigte der Sonderverwalter der GmbH den Vertrag von Januar 2004. Daraufhin wurde die vereinbarte Miete für die vor Verfahrenseröffnung erbrachten Leistungen i.H.v. 48.502 € brutto gezahlt und im Juli 2005 vom Kläger vereinnahmt. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass es sich bei den nach Insolvenzeröffnung vereinnahmten Entgelten aus den zuvor erbrachten Leistungen um Masseverbindlichkeiten handele, und setzte durch den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Juli 2005 hierfür Umsatzsteuer gegenüber dem Kläger fest.

Das FG gab der Klage, mit der sich der Kläger gegen die Berücksichtigung des vereinnahmten Entgelts als Masseforderung wendet, statt. Das Insolvenzverfahren sei im März 2004 und damit nach Ablauf der Voranmeldungszeiträume, in denen die Leistungen erbracht wurden, eröffnet worden. Der Tatbestand des § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG sei damit bereits vor Verfahrenseröffnung vollständig erfüllt gewesen, so dass die Umsatzsteuerverbindlichkeiten als Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumelden seien. Auf die Revision des Klägers hob der BFH Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Umsätze aus der Vermietung des Fuhrparks begründen entgegen der Ansicht des FG eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO; unerheblich ist insoweit, ob die Umsätze der Ist- oder der Sollbesteuerung unterlagen.

In der Praxis der Insolvenzverwaltung wurden derartige Forderungen bisher in voller Höhe für die Masse vereinnahmt, so dass der Fiskus den Umsatzsteueranspruch nur als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden konnte und er lediglich wie ein Insolvenzgläubiger quotal befriedigt wurde. Der BFH ist dem für den Sonderfall der Istbesteuerung nach bereits in seinem Urteil vom 29.1.2009 (V R 64/07) entgegentreten, so dass die vom Insolvenzverwalter vereinnahmte Umsatzsteuer für eine vor Verfahrenseröffnung erbrachte Leistung in diesem Fall eine voll zu befriedigende Masseverbindlichkeit ist.

Nach dem Urteil im Streitfall gilt dies nun auch, wenn der Unternehmer wie im Regelfall der Sollbesteuerung unterliegt; dann beruht die Masseverbindlichkeit auf § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG. Der BFH hat dies mit dem Entstehen mehrerer Vermögensmassen im Insolvenzfall begründet. Das Urteil führt im Vergleich zur bisher allgemein geübten Praxis zu einer deutlichen Schmälerung der Insolvenzmasse, zu deren Lasten nun auch im Fall der Sollbesteuerung der volle Umsatzsteueranteil als Masseverbindlichkeit an den Fiskus auszukehren ist.

Danach war das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die GmbH hat im Streitfall Vermietungsleistungen bereits vor Verfahrenseröffnung erbracht. Dass der dieser Vermietung zugrunde liegende Vertrag erst nach Verfahrenseröffnung durch einen Sonderverwalter genehmigt wurde, steht dem nicht entgegen. Lag somit eine vor Verfahrenseröffnung ausgeführte Leistung vor, für die erst der Insolvenzverwalter das Entgelt vereinnahmte, war das Finanzamt sowohl im Fall der Ist- als auch im Fall der Sollbesteuerung berechtigt, die Umsatzsteuer für die Umsätze aus der Vermietung des Fuhrparks als Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch Steuerbescheid festzusetzen.

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BFH PM Nr. 27 vom 13.4.2011
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