24.04.2020

Bilaterale Vereinbarungen zur Vermeidung steuerlicher Nachteile für Grenzgänger

Das BMF hat in einer Pressemitteilung v. 3.4.2020 (EStB 2020, 130) informiert, dass es anstrebt, bilaterale Sonderregelungen zu vereinbaren, um den Effekt, der mit einem ungewollten Wechsel des Besteuerungsrechts einhergeht, zu verhindern. Ziel ist, eine Sonderregelung für die Zeit zu schaffen, in der aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr die Gesundheitsbehörden weiterhin zu Homeoffice raten; es soll den betroffenen Beschäftigten ermöglicht werden, dass sie in diesem Zeitraum so behandelt werden, als hätten sie ihrer Arbeit wie gewohnt an ihrem eigentlichen Tätigkeitsort nachgehen können.

BMF v. 6.4.2020 - IV B 3 - S 1301-LUX/19/10007 :002 - DOK 2020/0345083, EStB 2020, 130

BMF v. 8.4.2020 - IV B 3 - S 1301-NDL/20/10004 :002 - DOK 2020/0348934, EStB 2020, 131

BMF v. 16.4.2020 - IV B 3 - S 1301-AUT/20/10002 :001 - DOK 2020/0379571


Hintergrund ist, dass in den Doppelbesteuerungsabkommen für Arbeitnehmer die Besteuerungsrechte der Vertragspartner regelmäßig nach der sog. 183-Tage-Regelung abgegrenzt werden. Übt der Arbeitnehmer dann seine Tätigkeit aufgrund behördlicher Empfehlungen oder im Ergebnis kraft behördlichen Zwangs im Homeoffice aus, kann dies aufgrund der Verschiebung des Verhältnisses von Anwesenheitstagen im Ansässigkeitsstaat und im (eigentlichen) Tätigkeitsstaat zu einem ungewollten Wechsel des Besteuerungsrechts führen. Um dies zu vermeiden, wurden bilaterale Vereinbarungen mit Nachbarstaaten angestrebt.

Deutschland hat dieses Ziel umgehend in Angriff genommen und zwischenzeitlich mit Nachbarstaaten - Luxemburg, den Niederlanden, Österreich und Belgien - weitgehend inhaltsgleiche entsprechende bilaterale Vereinbarungen getroffen. Kern der Regelung ist jeweils, dass Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitnehmer nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID 19-Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten können, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie ausgeübt hätten. Dies gilt nicht für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Homeoffice verbracht worden wären (zB aufgrund schon zuvor getroffener arbeitsvertraglicher Regelungen, die die Nutzung von Homeoffice ermöglichen). Geregelt werden außerdem entsprechende Aufzeichnungspflichten.

Unterschiedliche Regelungen enthalten die Abkommen hingegen zur Berücksichtigung öffentlicher Leistungen bei Kurzarbeit, weil insoweit alle beteiligten Staaten eigene Regelungen haben, so dass die Verschränkung sozial(versicherungs)rechtlicher und steuerrechtlicher Regelungen jeweils einer eigenständigen Ausgestaltung bedarf.

BMF online
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