Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung bezüglich der Umsatzsteuerschuld
FG Münster v. 25.02.2020 - 5 K 795/17 UBis zum 30.09.2009 betrieb der Kläger einen KfZ-Zulassungsservice und Schilderdienst als Einzelunternehmer. Zum 01.10.2009 brachte der Kläger sein Einzelunternehmen in eine GmbH & Co. KG ein.
Für das Streitjahr 2009 fanden beim Kläger eine Betriebsprüfung sowie eine Steuerfahndungsprüfung statt. Im Rahmen der abschließenden Besprechung wurde eine tatsächliche Verständigung geschlossen, wonach für die Besteuerung steuerpflichtige Umsätze zu 19% in Höhe von 385.000 €, steuerfreie Umsätze in Höhe von 124.000 € und Vorsteuern in Höhe von 45.000 € berücksichtigt werden sollten. Ausgenommen von der Verständigung war, ob ein Teil der Umsätze nach §§ 4 Nr. 10a, b, 11 UStG steuerfrei sein sollte.
Der nach dem Einreichen der Steuererklärung des Klägers ergangene Umsatzsteuerbescheid wurde nach Einspruch des Klägers geändert, wobei die zu zahlende Umsatzsteuer gesenkt wurde. Hiergegen legte der Kläger am 14.07.2015 (erneut) Einspruch ein, der als unbegründet zurückgwiesen wurde. Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 2009 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Besteuerung ist entgegen der Auffassung des Klägers im Hinblick auf die Aufteilung zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen die tatsächliche Verständigung zugrunde zu legen.
In der geschlossenen tatsächlichen Verständigung wurden die vom Kläger erzielten Gesamtumsätze und die zu berücksichtigende Vorsteuer verbindlich zwischen den Beteiligten festgelegt. Ferner ergibt die Auslegung der tatsächlichen Verständigung, dass auch verbindlich festgelegt wurde, dass einem Teil der Umsätze netto keine möglicherweise steuerfreien Leistungen aus dem Verkauf von Versicherungsdoppelkarten zugrunde gelegen haben, sondern zum allgemeinen Steuersatz steuerpflichtige Umsätze aus Kennzeichenverkäufen etc. Hinsichtlich des verbleibenden Teils der Umsätze, die in der tatsächlichen Verständigung als "steuerfreie" Umsätze bezeichnet werden, bestanden zwischen den Beteiligten im Vorfeld des Abschlusses der tatsächlichen Verständigung unterschiedliche Rechtsauffassungen darüber, ob diese Umsätze nach § 4 Nrn. 10a, 10b oder 11 UStG steuerfrei oder aber steuerpflichtig sind. Allein diese Rechtsfrage, die als solche schon nicht Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung sein kann, wurde daher von der tatsächlichen Verständigung ausgenommen und sollte dem Rechtsbehelfsverfahren bzw. einem späteren gerichtlichen Verfahren vorbehalten bleiben. Der Höhe nach sollten diese möglicherweise steuerfreien Umsätze aber durch die tatsächliche Verständigung festgelegt werden. Denn anderenfalls hätte die Aufteilung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen in der tatsächlichen Verständigung nicht erfolgen müssen, es hätte eine Vereinbarung über die Höhe der Gesamtumsätze genügt. Ohne eine solche verbindliche Aufteilung wäre zudem der Sinn der tatsächlichen Verständigung, die Beseitigung aller tatsächlichen Unsicherheiten, nicht erreicht worden.
Soweit der Beklagte im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid - nach Auffassung des Gerichts zu Unrecht - nicht die Besteuerungsgrundlagen aus der tatsächlichen Verständigung, sondern diejenigen aus der späteren Steuererklärung des Klägers zugrunde gelegt hat, so fehlt es im Streitfall an einer Rechtsverletzung des Klägers, da die Steuer im angefochtenen Bescheid niedriger festgesetzt wurde als sie bei Umsetzung der tatsächlichen Verständigung festgesetzt worden wäre. An einer solchen Verböserung des angefochtenen Steuerbescheides zu Lasten des Klägers unter Zugrundelegung der abweichenden Vereinbarungen in der tatsächlichen Verständigung ist das Gericht jedoch aufgrund des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbotes gehindert.
Die Umsatzsteuerschulden sind auch nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die GmbH & CO. KG übergegangen. Die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft stellt keinen Fall der Gesamtrechtsnachfolge (§ 45 AO), sondern einen Fall der Einzelrechtsnachfolge dar, so dass die bis zum 30.09.2009 verursachte Umsatzsteuerschuld weiter vom Kläger zu tragen ist. Der Umstand, dass auch die Schulden und Erstattungsansprüche hinsichtlich der Umsatzsteuer und Gewerbesteuer in die GmbH & CO. KG eingebracht worden sind, ändert nichts daran, dass der Kläger - mangels Gesamtrechtsnachfolge - im Außenverhältnis bis zum 30.09.2009 Unternehmer und Steuerschuldner bleibt.