18.12.2020

Bleileitungen: Schwerkranke Mieterin muss für Instandsetzungsarbeiten nicht in ein Hotel umziehen

Zwar findet bei der Duldungspflicht nach § 555a BGB keine Interessenabwägung statt. Als allgemeines Prinzip jeder Rechtsausübung ist im Rahmen der Duldung aber zu prüfen, ob die beabsichtigten Instandsetzungsmaßnahmen dem Mieter zumutbar sind. Dabei gilt das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme.

LG Hamburg v. 14.7.2020 - 316 S 15/20
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Vermieterin der Beklagten. In dem Mietshaus der Klägerin befinden sich noch alte Bleileitungen. Diesbezüglich hatte die Beklagte in der Vergangenheit ihrerseits die Miete gemindert. Im Laufe des Jahres 2020 hat die Klägerin Instandsetzungsarbeiten hinsichtlich der Bleileitungen angekündigt und die Beklagte aufgefordert, für die Dauer von acht Werktagen während der Bauarbeiten in ein Hotel umzuziehen.

Die Beklagte verweigerte den Umzug, da er für sie unzumutbar sei. Sie leidet akut unter einem Hodgkin-Lymphom. Am 11.3.2020 musste sie sich einer Operation unterziehen, bei der der von Krebs befallene Lymphknoten entfernt wurde. Vom 6.5.2020 bis zum 12.6.2020 musste sich die Beklagte einer Strahlentherapie unterziehen. Sie trägt zudem einen Herzschrittmacher. Im Mai 2018 war ihr wegen eines Bronchialkarzinoms ein Lungenflügel entfernt worden.

Die Klägerin pochte weiterhin auf eine Duldungspflicht nach § 555a BGB. Das AG gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gem. § 555a BGB auf Duldung der streitgegenständlichen Instandsetzungsarbeiten, da diese ihr jedenfalls derzeit nicht zumutbar sind.

Zwar findet bei der Duldungspflicht nach § 555a BGB keine Interessenabwägung statt. Als allgemeines Prinzip jeder Rechtsausübung ist im Rahmen der Duldung aber zu prüfen, ob die beabsichtigten Instandsetzungsmaßnahmen dem Mieter zumutbar sind. Dabei gilt das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme. Hierbei kommt es auf die persönlichen Verhältnisse des Mieters an, auf die Dauer und Schwere der Beeinträchtigung sowie auf die Dringlichkeit der vom Vermieter auszuführenden Arbeiten.

Aufgrund der vorgelegten Krankenunterlagen der Beklagten steht fest, dass ihr ein Umzug in ein Hotel für die Dauer von acht Werktagen, der für die Instandsetzungsarbeiten erforderlich wäre, nicht zumutbar ist. Die Klägerin leidet akut unter einem Hodgkin-Lymphom. Die Operationen und Vorerkrankungen schwächen sie erheblich. Ein vorübergehender Umzug in ein Hotel stellt daher eine erhebliche Belastung für die Beklagte dar.

Hinzu kommt, dass nach wie vor jederzeit wieder mit einem Anstieg der Infektionen mit Covid-19 gerechnet werden muss, so dass für die Beklagte als Hochrisikopatientin ein erhebliches Gesundheitsrisiko mit einem Hotelaufenthalt verbunden wäre. Im Rahmen der Zumutbarkeit ist außerdem zu berücksichtigen, dass eine Dringlichkeit der Arbeiten vom Kläger nicht vorgetragen worden war. So ist er dem Vortrag der Beklagten, wonach die Einhaltung der Grenzwerte der Trinkwasserverordnung bereits dann möglich sei, wenn man lediglich die Leitungen im Bereich der übrigen Wohnungen austauschen würde, nicht entgegengetreten.

Eine Duldungspflicht der Beklagten besteht auch nicht deswegen, weil sie wegen der Bleileitungen ihrerseits die Miete gemindert hatte. Zwar mag die Beklagte sich aufgrund ihrer Weigerung, die Arbeiten durchführen zu lassen, nicht mehr auf ein Minderungsrecht berufen können. Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben, da die Ausübung des Minderungsrechts in der Vergangenheit jedenfalls nicht dazu führt, dass die Beklagte sich auf die derzeit für sie bestehenden Gesundheitsrisiken und -belastungen nicht berufen könnte.
Justizportal Hamburg
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