Bloßes Aufgreifen einer Gestaltungsidee rechtfertigt Annahme eines Steuerstundungsmodells nicht
BFH 17.1.2017, VIII R 7/13Die Steuerpflichtige erwarb über die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft eine zu 100 % fremdfinanzierte Inhaberschuldverschreibung mit indexbezogener Bonuszinsabrede. Sie hatte hierzu einen Rechtsanwalt beauftragt, der Kontakt zu verschiedenen Kreditinstituten aufnahm, Berechnungen zur Vorteilhaftigkeit einer entsprechenden Investition erstellte, konkrete Verhandlungen über die Konditionen der Schuldverschreibung und des der Finanzierung dienenden Darlehens führte und deren Ausgestaltung unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen und steuerlichen Belange der Steuerpflichtigen abstimmte und auch die Gründung der Klägerin, einer vermögensverwaltenden Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co, übernahm.
Die Zahlung der Darlehenszinsen und des Disagios führte im Streitjahr 2006 zu einem erheblichen Verlust und bei der von der Klägerin angestrebten uneingeschränkten Verlustverrechnung zu einem entsprechenden Steuerstundungseffekt. Das Finanzamt unterwarf den von der Klägerin geltend gemachten Verlust der Verrechnungsbeschränkung des § 15b EStG.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Kläger hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.
Die Gründe:
Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass ein Steuerstundungsmodell i.S.d. § 15b EStG vorliegt.
Verluste aus sog. Steuerstundungsmodellen können nur sehr beschränkt verrechnet werden. Gem. § 15b EStG mindern Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell nur Einkünfte, die der Steuerpflichtige in Folgejahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften ist ausgeschlossen.
Für die Annahme eines Steuerstundungsmodells genügt es nicht, dass eine rechtliche Gestaltung vorliegt, die auf steuerliche Vorteile durch Verlustabzug/-verrechnung ausgelegt ist und ohne die Möglichkeit einer (sofortigen) Verlustverrechnung nicht gewählt worden wäre. Voraussetzung ist stets die Nutzung eines vorgefertigten Konzepts. Das bloße Aufgreifen einer bekannten Gestaltungsidee führt nicht ohne weiteres zur Annahme eines Steuerstundungsmodells. Das vorgefertigte Konzept muss von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person (Anbieter/Initiator) erstellt worden sein. Charakteristisch ist insoweit die Passivität des Investors/Anlegers.
Das bedeutet, dass eine von einem Anbieter abstrakt entwickelte Investitionskonzeption am Markt zur Verfügung steht, auf die der Anleger "nur" noch zugreifen muss. Hieran fehlt es, wenn der Anleger - wie im Streitfall - eine von ihm selbst bzw. seinem Berater entwickelte und individuell angepasste Investition tätigt. Beruhen Investitionen nicht auf einem vorgefertigten Konzept, sondern auf einer individuellen Gestaltung, so sind sie weder von § 15b EStG erfasst, noch als vom Gesetz missbilligte Gestaltung i.S.d. § 42 Abs. 1 AO zur Vermeidung der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG anzusehen.
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