Bluttransporte-Fahrzeuge sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit
FG Baden-Württemberg v. 15.11.2019 - 13 K 2373/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist im Rettungsdienst tätig und führt für eine Blutzentrale den Transport von Blutkonserven durch. Sie hielt im Streitzeitraum drei Kraftfahrzeuge für den Transport von eilig benötigten Blutkonserven vor. Diese Fahrzeuge wurden ausschließlich zum Transport von Blutkonserven zum Beispiel bei Unfällen und ähnlichen Akutsituationen genutzt.
Die Eiltransporte erfolgten bundesweit sowie nach Österreich und in die Schweiz. Die Fahrzeuge waren in bestimmten Farben lackiert mit reflektierenden Streifen an der Seite und mit Aufschriften versehen. Sie hatten eine Blaulichtanlage, ein Martinshorn und ein analoges Funkgerät.
Die Klägerin beantragte für diese Fahrzeuge eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG. Das Hauptzollamt setzte Kraftfahrzeugsteuer fest. Zwischenzeitlich wurden die Fahrzeuge veräußert und abgemeldet.
Das FG gab der Klage statt.
Die Gründe:
Das Halten von Fahrzeugen, die ausschließlich im Rettungsdienst verwendet werden, ist von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Unter Rettungsdienst fallen solche Einsätze, durch die akuten Notständen begegnet werden soll. Umfasst sind Situationen, in denen unmittelbar Gefahr für Leib oder Leben besteht, also Fälle, in denen Sofortmaßnahmen zur Errettung aus solchen Gefahren geboten erscheinen.
Es ist auch auf das Verkehrsrecht abzustellen. Danach sind Fahrzeuge des Rettungsdiensts von verkehrsrechtlichen Vorschriften befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Danach gehören auch Fahrzeuge zum Rettungsdienst, die zum Blut- oder Organtransport verwendet werden. Es macht keinen Unterschied, ob der Patient zu einer Einrichtung, die das erforderliche Blut hat, oder das Blut zu ihm gebracht wird. Dies gilt umso mehr als der Transport eiliger Blutkonserven in Baden-Württemberg ausdrücklich gesetzlich als Bestandteil des Rettungsdiensts aufgenommen wurde. Die Fahrzeuge sind äußerlich als zum Rettungsdienst bestimmt erkennbar und wurden nach ihrer Bauart und Einrichtung dem bezeichneten Verwendungszweck angepasst.
Die Klägerin ist im Rettungsdienst tätig und führt für eine Blutzentrale den Transport von Blutkonserven durch. Sie hielt im Streitzeitraum drei Kraftfahrzeuge für den Transport von eilig benötigten Blutkonserven vor. Diese Fahrzeuge wurden ausschließlich zum Transport von Blutkonserven zum Beispiel bei Unfällen und ähnlichen Akutsituationen genutzt.
Die Eiltransporte erfolgten bundesweit sowie nach Österreich und in die Schweiz. Die Fahrzeuge waren in bestimmten Farben lackiert mit reflektierenden Streifen an der Seite und mit Aufschriften versehen. Sie hatten eine Blaulichtanlage, ein Martinshorn und ein analoges Funkgerät.
Die Klägerin beantragte für diese Fahrzeuge eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG. Das Hauptzollamt setzte Kraftfahrzeugsteuer fest. Zwischenzeitlich wurden die Fahrzeuge veräußert und abgemeldet.
Das FG gab der Klage statt.
Die Gründe:
Das Halten von Fahrzeugen, die ausschließlich im Rettungsdienst verwendet werden, ist von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Unter Rettungsdienst fallen solche Einsätze, durch die akuten Notständen begegnet werden soll. Umfasst sind Situationen, in denen unmittelbar Gefahr für Leib oder Leben besteht, also Fälle, in denen Sofortmaßnahmen zur Errettung aus solchen Gefahren geboten erscheinen.
Es ist auch auf das Verkehrsrecht abzustellen. Danach sind Fahrzeuge des Rettungsdiensts von verkehrsrechtlichen Vorschriften befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Danach gehören auch Fahrzeuge zum Rettungsdienst, die zum Blut- oder Organtransport verwendet werden. Es macht keinen Unterschied, ob der Patient zu einer Einrichtung, die das erforderliche Blut hat, oder das Blut zu ihm gebracht wird. Dies gilt umso mehr als der Transport eiliger Blutkonserven in Baden-Württemberg ausdrücklich gesetzlich als Bestandteil des Rettungsdiensts aufgenommen wurde. Die Fahrzeuge sind äußerlich als zum Rettungsdienst bestimmt erkennbar und wurden nach ihrer Bauart und Einrichtung dem bezeichneten Verwendungszweck angepasst.