BMF legt Verordnung zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem FATCA-Abkommen vor (FATCA-USA-Umsetzungsverordnung)
Beide Staaten haben sich daher auf eine zwischenstaatliche Vorgehensweise auf der Grundlage des Art. 26 "Informationsaustausch und Amtshilfe" des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens geeinigt. Zu diesem Zweck haben beide Staaten am 31.5.2013 ein völkerrechtliches Abkommen unterzeichnet, zu dem am 16.10.2013 das Zustimmungsgesetz und am 11.12.2013 das FATCA-Abkommen in Kraft getreten ist. Auf der Grundlage der durch das FATCA-Gesetz ausgelösten Entwicklung arbeiten Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und das Vereinigte Königreich mit anderen Staaten daran, untereinander weitere an das FATCA-Abkommen angelehnte Vereinbarungen zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zu schließen.
Die Ermittlung der personenbezogenen Daten im Hinblick auf voraussichtlich meldepflichtige Konten sowie die automatische Übermittlung der zu meldenden Daten an das Bundeszentralamt für Steuern zur Weiterleitung an den anderen Vertragsstaat auf der Basis des FATCA-Abkommens mit den USA erfordert eine deutsche gesetzliche Rechtsgrundlage. Durch das Gesetz zur Anpassung des InvStG und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz), das am 24.12.2013 in Kraft getreten ist, wurde mit § 117c "Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten" in der AO eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, auf deren Grundlage das BMF mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus derartigen Abkommen erlassen kann. Diese Verordnungsermächtigung soll nun durch die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung ausgefüllt werden.
Linkhinweis:
Auf den Webseiten des BMF finden Sie den Entwurf hier (pdf-Format).