BMF-Schreiben: Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
Voraussetzung nach der nationalen Umsetzung ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst derartige Leistungen erbringt bzw. - bei Lieferungen von Elektrizität - der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität i.S.d. § 3g UStG sind. Die Regelung ist nach Art. 31 Abs. 5 AmtshilfeRLUmsG zum 1.9.2013 in Kraft getreten.
Durch Art. 10 Nr. 6c AmtshilfeRLUmsG wurde in § 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG das Wort "Taxi" durch die Wörter "Fahrzeug i.S.d. § 1b Abs. 2 S. 1 Nr. 1" ersetzt. Personenbeförderungen mit einem vorgenannten Fahrzeug (insbesondere Taxi und Kraftomnibus), die von einem im Ausland ansässigen Unternehmer im Inland durchgeführt werden, unterliegen damit nicht (mehr) der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Die Regelung tritt nach Art. 31 Abs. 6 AmtshilfeRLUmsG am 1.10.2013 in Kraft.
Durch Art. 10 Nr. 6d AmtshilfeRLUmsG wurde der im Ausland ansässige Unternehmer in § 13b Abs. 7 S. 1 u. 2 UStG neu definiert. Die neue Definition ist nach Artikel 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG zum 30.6.2013 in Kraft getreten. Aufgrund dieser Änderungen werden die Abschnitte 3g.1, 13b.1, 13b.3, 13b.8, 13b.10, 13b.11, 13b.18, 18.10, 18.11 und 18.17 UStAE entsprechend angepasst und es wird der neue Abschnitt 13b.3a UStAE zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Gas oder Elektrizität eingefügt.
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