BMF-Schreiben: Anpassung des Abschnitts 3.3 Abs. 13 UStAE
Dieser Begriff kann nicht durch eine nationale Regelung allgemein auf Probeexemplare beschränkt werden, die in einer nicht im Verkauf erhältlichen Form abgegeben werden, oder auf das erste Exemplar einer Reihe identischer Probeexemplare, die von einem Steuerpflichtigen an denselben Empfänger übergeben werden, ohne dass diese Regelung es erlaubt, die Art des repräsentierten Produkts und den kommerziellen Kontext jedes einzelnen Vorgangs, in dessen Rahmen diese Probeexemplare übergeben werden, zu berücksichtigen.
Abschnitt 3.3 Abs. 13 UStAE wurde entsprechend neu gefasst. Die Regelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
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