26.02.2016

BMF-Schreiben: Sachbezugswert für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten

Mit Schreiben vom 24.2.2016 (- IV C 5 - S 2334/08/10006 - DOK 2016/0174885) ist das Bundesfinanzministerium (BMF) der Frage nachgegangen, ob die Regelungen von R 8.1 Ab. 7 Nr. 4 LStR 2015 zu Kantinenmahlzeiten und Essenmarken entsprechend anzuwenden sind, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund anderer arbeitsrechtlicher Rechtsgrundlagen einen Anspruch auf Zuschüsse zu Mahlzeiten einräumt, auch ohne sich Papier-Essenmarken zu bedienen, die bei einer Annahmestelle in Zahlung genommen werden.

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Unbeschadet der Regelung in R 8.1 Abs. 7 Nr. 4a S. 1 LStR 2015 gilt demnach Folgendes:

  • Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers in einem arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarten Anspruch des Arbeitnehmers auf arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, ist als Arbeitslohn nicht der Zuschuss, sondern die Mahlzeit des Arbeitnehmers mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach SvEV anzusetzen, wenn sichergestellt ist, dass
  • tatsächlich eine Mahlzeit durch den Arbeitnehmer erworben wird. Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenpausen bestimmt sind,
  • für jede Mahlzeit lediglich ein Zuschuss arbeitstäglich (ohne Krankheitstage, Urlaubstage und - vorbehaltlich Buchstabe e) - für Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit ausübt, beansprucht werden kann,
  • der Zuschuss den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 € übersteigt,
  • der Zuschuss den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt und
  • der Zuschuss nicht von Arbeitnehmern beansprucht werden kann, die eine Auswärtstätigkeit ausüben, bei der die ersten drei Monate (§ 9 Abs. 4a S. 6 u. 7 EStG) noch nicht abgelaufen sind (BMF-Schreiben v. 5.1.2015).

Dies betrifft auch die Fälle, in denen keine vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und dem Unternehmen (Gaststätte oder vergleichbarer Einrichtung), das die bezuschusste Mahlzeit abgibt, bestehen.

Die übrigen Regelungen des R 8.1 Abs. 7 Nr. 4b u. c LStR 2015 sind entsprechend anzuwenden. Der Arbeitgeber muss die vorstehenden Voraussetzungen nachweisen. Dabei bleibt es ihm unbenommen, entweder die ihm vom Arbeitnehmer vorgelegten Einzelbelegnachweise manuell zu überprüfen oder sich entsprechender elektronischer Verfahren zu bedienen (etwa wenn ein Anbieter die Belege vollautomatisch digitalisiert, prüft und eine monatliche Abrechnung an den Arbeitgeber übermittelt, aus der sich dieselben Erkenntnisse wie aus Einzelbelegnachweisen gewinnen lassen). Der Arbeitgeber muss die Belege oder die Abrechnung zum Lohnkonto aufbewahren.

Es bestehen zudem keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer entsprechend § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG pauschal erhebt. Dies gilt auch, wenn keine vertraglichen Beziehungen zu einem anderen Unternehmen bestehen, das die bezuschusste Mahlzeit abgibt.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMF finden Sie den ausführlichen Volltext des BMF-Schreibens (pdf-Format). 

BMF online
Zurück