BMF-Schreiben: Übergangsregelung zur Werbungskostenaufteilung nach § 3 Abs. 3 InvStG
Das BMF hat darauf reagiert und wie folgt Stellung genommen:
Die Finanzverwaltung wird es bei Publikums-Investmentfonds nicht beanstanden, wenn die Werbungskostenaufteilung nach § 3 Abs. 3 InvStG i.d.F. des AIFM-StAnpG erstmals auf Geschäftsjahre angewendet wird, die nach dem 31.3.2014 beginnen bzw. begonnen haben.
Linkhinweis:
Auf den Webseiten des BMF finden Sie das Schreiben hier (pdf-Format).