23.05.2014

BMF Schreiben zum Verhältnis von allgemeinem Besteuerungsverfahren und Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Mit Schreiben vom 21.5.2014 (- IV D 3 - S 7359/13/10002 DOK 2014/0447383 -) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zum Verhältnis von allgemeinem Besteuerungsverfahren und Vorsteuer-Vergütungsverfahren Stellung genommen. Das Schreiben befasst sich mit den Auswirkungen des BFH-Urteils vom 28.8.2013, XI R 5/11.

Der BFH hatte entschieden, dass ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der im Inland nur Umsätze ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und der eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr nur deshalb abzugeben hat, weil er Umsatzsteuer in einer Rechnung unberechtigt nach § 14c Abs. 1 UStG ausgewiesen hat, berechtigt und verpflichtet ist, alle in diesem Kalenderjahr abziehbaren Vorsteuerbeträge in dieser Steuererklärung geltend zu machen.

Das BMF-Schreiben stellt insoweit klar:

Das o.g. BFH-Urteil ist nur auf die mit dem entschiedenen Fall vergleichbaren Fälle anzuwenden. Dies sind Sachverhalte, bei denen folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • a) Der im Ausland ansässige Unternehmer hat fristgerecht einen Antrag auf Vergütung der Vorsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt,
  • b) die weiteren Voraussetzungen für eine Erstattung im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für den Vergütungszeitraum sind erfüllt,
  • c) auf Grund irriger Beurteilung ist keine Vergütung der Vorsteuer im Vorsteuer-Vergütungsverfahren erfolgt und
  • d) eine Vergütung der Vorsteuer im Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist nicht mehr möglich, weil der Antrag auf Vorsteuer-Vergütung auf Hinweis des BZSt zurückgenommen wurde und die Antragsfrist abgelaufen ist oder der Bescheid des BZSt über die Ablehnung der Vergütung formell bestandskräftig ist.

In diesen Fällen kann der im Ausland ansässige Unternehmer die im Antrag auf Vorsteuer-Vergütung geltend gemachten Vorsteuerbeträge im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend machen, wenn er eine Voranmeldung oder eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr nur aus dem Grund zu übermitteln hat, weil er eine Steuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14c Abs. 1 UStG schuldet. In den mit dem entschiedenen Fall vergleichbaren Fällen schließen sich - entgegen Abschnitt 18.15 Abs. 1 S. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses - das allgemeine Besteuerungsverfahren und das Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht aus.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMF finden Sie das Schreiben hier (pdf-Format).

BMF online
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