01.02.2019

BMF-Schreiben zur Einführung von § 22f UStG

Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2338) wurden § 22f - Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes - und § 25e - Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz - in das Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt. Zudem wurde in § 27 UStG - Allgemeine Übergangsvorschriften - ein neuer Abs. 25 eingefügt. Die Finanzverwaltung nimmt hierzu im BMF-Schreiben v. 28.1.2019 im Einzelnen Stellung.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 28.1.2019 - III C 5 - S 7420/19/10002:002, DOK 2019/0069610

UStG §§ 22f, 25e, 27

Mit den gesetzliche Neuregelungen sollen die Betreiber elektronischer Marktplätze im Sinne von § 25e Abs. 5 und 6 UStG zum einen künftig bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzeichnen. Zum anderen sollen sie unter bestimmten Voraussetzungen für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem elektronischen Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf ihrem Marktplatz Waren anbieten lassen.

Das BMF-Schreiben geht im Einzelnen ausführlich auf die Aufzeichnungspflichten, die Bescheinigung über die steuerliche Erfassung sowie auf die Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz ein.

Die Aufzeichnungspflichten nach § 22f Abs. 1 bis 3 UStG gelten gemäß § 27Abs. 25 UStG ab dem 1.1.2019. Aus Vereinfachungsgründen wird beanstandet es die Finanzverwaltung jedoch nicht, wenn der Betreiber eines elektronischen Markplatzes diese für die in § 22f Abs. 1 Satz 4 UStG genannten Unternehmer erst zum 1.1.2019 und für die übrigen dort nicht genannten Unternehmer diese erst zum 1.10.2019 erfüllt.
 

BMF online
Zurück