BMF-Schreiben zur Einführung von § 22f UStG
BMF-SchreibenUStG §§ 22f, 25e, 27
Mit den gesetzliche Neuregelungen sollen die Betreiber elektronischer Marktplätze im Sinne von § 25e Abs. 5 und 6 UStG zum einen künftig bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzeichnen. Zum anderen sollen sie unter bestimmten Voraussetzungen für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem elektronischen Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf ihrem Marktplatz Waren anbieten lassen.
Das BMF-Schreiben geht im Einzelnen ausführlich auf die Aufzeichnungspflichten, die Bescheinigung über die steuerliche Erfassung sowie auf die Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz ein.
Die Aufzeichnungspflichten nach § 22f Abs. 1 bis 3 UStG gelten gemäß § 27Abs. 25 UStG ab dem 1.1.2019. Aus Vereinfachungsgründen wird beanstandet es die Finanzverwaltung jedoch nicht, wenn der Betreiber eines elektronischen Markplatzes diese für die in § 22f Abs. 1 Satz 4 UStG genannten Unternehmer erst zum 1.1.2019 und für die übrigen dort nicht genannten Unternehmer diese erst zum 1.10.2019 erfüllt.