BMF-Schreiben zur vorläufigen Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO)
Da der BFH klargestellt hat, dass eine nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO vorläufige Steuerfestsetzung auch dann geändert werden kann, wenn das BVerfG oder der BFH eine Norm verfassungskonform auslegt, besteht kein Anlass mehr, die Vorläufigkeitsvermerke grundsätzlich auch auf Nr. 4 des § 165 Abs. 1 S. 2 AO zu stützen. Die Rechtsposition der Steuerpflichtigen wird hierdurch nicht verschlechtert. Unabhängig davon, ob die Vorläufigkeitsvermerke nur auf die Nr. 3 oder zusätzlich auf die Nr. 4 des § 165 Abs. 1 S. 2 AO gestützt wurden, werden nämlich die Finanzämter vorläufige Steuerbescheide ändern, wenn das BVerfG oder der BFH die von dem Vorläufigkeitsvermerk erfasste Rechtsnorm entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung verfassungskonform so auslegen sollte, dass die betreffende Norm mit höherrangigem Recht vereinbar ist und diese (verfassungskonforme) Auslegung zu einer Steuerminderung führt.
Der BFH hat ferner seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt, wonach es nicht erforderlich ist, in den Vorläufigkeitsvermerken die Musterverfahren, die Anlass für die vorläufige Steuerfestsetzung sind, nach Gericht und Aktenzeichen zu bezeichnen. Die Finanzverwaltung wird daher auch künftig in den Vorläufigkeitsvermerken die einschlägigen Musterverfahren nicht benennen. Hierfür spricht auch, dass eine Zitierung der Gerichtsverfahren dahingehend verstanden werden könnte, dass hierdurch die Reichweite der Vorläufigkeitsvermerke bestimmt wird, mit der Folge, dass nur eine Entscheidung in einem zitierten Gerichtsverfahren später eine eventuelle Änderungsmöglichkeit nach § 165 Absatz 2 AO eröffnen würde.
Linkhinweis:
Auf den Webseiten des BMF finden Sie das Schreiben hier (pdf-Format).