BMF-Schreiben: Zuschüsse an Arbeitnehmer für ausländische gesetzliche Krankenversicherungen können unter § 3 Nr. 62 EStG fallen
Das Bundesministerium für Gesundheit hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales hierzu mitgeteilt, dass entgegen der Auffassung der Finanzgerichtsbarkeit gleichwohl eine sozialrechtliche Zuschusspflicht des Arbeitgebers nach § 257 Abs. 1 SGB V bestehe, da die Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung zumindest innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie im Verhältnis zur Schweiz nach Art. 5b der Verordnung (EG) Nummer 883/2004 so zu behandeln sei, als ob eine (freiwillige) Mitgliedschaft bei einer inländischen gesetzlichen Krankenkasse begründet worden wäre.
Fazit:
Infolgedessen gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Zuschüsse eines inländischen Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer für dessen Versicherung in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung zumindest innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie im Verhältnis zur Schweiz fallen unter den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 62 EStG, weil auf Grund von Art. 5b der Verordnung (EG) Nummer 883/2004 eine gesetzliche Zuschusspflicht nach § 257 Abs. 1 SGB V besteht. Das BFH-Urteil vom 12.1.2011 (Az.: I R 49/10) ist nicht mehr allgemein anzuwenden, soweit der BFH von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen war. Dies gilt in allen offenen Fällen.
Linkhinweis:
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