Bonuszahlungen der Krankenkasse mindern den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge nicht
FG Rheinland-Pfalz 28.4.2015, 3 K 1387/14Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2012 Arbeitnehmerbeiträge der Klägerin zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung) als Sonderausgaben geltend (2.663 €). Im Einkommensteuerbescheid wurden diese Beiträge vom beklagten Finanzamt gekürzt, weil die Klägerin im Rahmen eines Bonusprogramms von ihrer Krankenkasse 150 € erhalten hatte.
Demgegenüber machen die Kläger geltend, bei der Zahlung handle es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Es handle sich vielmehr um einen Zuschuss der Krankenkasse, weil die Klägerin an dem Bonusmodell "Vorsorge PLUS" teilgenommen habe. Danach erhalte derjenige, der bestimmte Vorsorgemaßnahmen (z.B. Krebsvorsorgeuntersuchung) durchgeführt habe, am Jahresende einen Zuschuss der Krankenkasse von bis zu 150 € jährlich zu seinen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, die privat zu zahlen und nicht im Versicherungsumfang enthalten seien (z.B. Massagen, homöopathische Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, Gesundheitsreisen, Eigenleistungen zur Gesundheitsvorsorge wie z.B. Fitness-Studio oder Sportverein).
Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Die Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin zur Basisabsicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig und dürfen nicht um den von der Krankenkasse gezahlten Bonus gekürzt werden.
Nach der seit Januar 2010 geltenden Neuregelung zur Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sind die Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar. Zwar dürfen nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Eine Verrechnung von Krankenversicherungsbeiträgen mit Erstattungen oder Zuschüssen setzt allerdings deren "Gleichartigkeit" voraus. Eine solche "Gleichartigkeit" besteht zwischen den Krankenversicherungsbeiträgen der Klägerin und der Bonuszahlung der Krankenkasse nicht.
Die Krankenversicherungsbeiträge dienen der Absicherung des Risikos, Kosten im Krankheitsfall selbst tragen zu müssen, allerdings nur in Bezug auf solche Kosten, die die Basisversorgung betreffen, weil nur diese versichert ist. Mit diesem (begrenzten) Versicherungsschutz steht die Bonuszahlung nicht im Zusammenhang. Da nämlich alle Versicherungsmitglieder - ob sie nun an dem Bonusmodell teilnehmen würden oder nicht - Anspruch auf sämtliche Versicherungsleistungen (zur Basisversorgung) haben, ist der Versicherungsschutz (Basisabsicherung) unabhängig von der Teilnahme am Bonusprogramm gegeben. Es fehlt insoweit an der erforderlichen "Gleichartigkeit" zwischen der Bonuszahlung und den Beiträgen der Klägerin zu ihrer Basis-Krankenversicherung, weil die Bonuszahlung nicht der Erlangung des Versicherungsschutzes dient.
Außerdem könnten die Bonuszahlungen der Krankenkasse auch deshalb nicht als Rückerstattung von Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung qualifiziert werden, weil mit dieser Zahlung lediglich solche Krankheitskosten erstattet worden sind, die außerhalb des Versicherungsschutzes angefallen und daher von der Klägerin selbst zu tragen waren. Eine Gleichartigkeit von solchen Bonuszahlungen mit Sonderausgaben würde voraussetzen, dass der Versicherungsschutz auch die selbst getragenen Aufwendungen umfasst. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.
Auch das BMF vertritt im Übrigen die Auffassung, dass Basis-Krankenversicherungsbeiträge nur durch Beitragsrückerstattungen bzw. Bonuszahlungen gemindert werden können, "soweit sie auf die Basis-Absicherung entfallen" würden. Da die Bonuszahlung im vorliegenden Fall allerdings keine Aufwendungen erstattet hat, die von der Basis-Absicherung umfasst würden (s.o.), können die Bonuszahlungen die abziehbaren Basis-Krankenversicherungsbeiträge nicht mindern. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, weil noch keine Entscheidung des BFH dazu vorliegt, ob der Sonderausgabenabzug für Beiträge eines Steuerpflichtigen zur Basis-Krankenversicherung um Bonuszahlungen der hier vorliegenden Art (Zahlung der Krankenkasse im Rahmen eines "Bonusprogramms") gekürzt werden darf.