10.03.2017

Bund und Länder einig über steuerliche Aufarbeitung von Cum/Cum-Gestaltungen

Bund und Länder haben sich einvernehmlich auf Kriterien zur steuerlichen Aufarbeitung vergangener Cum/Cum-Gestaltungen verständigt. Die Finanzämter der Länder sollen damit flächendeckend und nach einheitlichen Kriterien Cum/Cum-Transaktionen aufgreifen können, die vor der Gesetzesänderung bis zum 31.12.2015 durchgeführt wurden. Die unrechtmäßige Anrechnung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer soll auf diesem Wege verhindert werden.

Bei Cum/Cum-Transaktionen wurden Aktien vor dem Dividendenstichtag von einem ausländischen Anteilseigner mit dem Ziel der missbräuchlichen Steuergestaltung auf eine inländische Bank übertragen und nach dem Dividendenstichtag einschließlich Dividende zurückerworben. Die inländische Bank hat sich die auf die Dividende abzuführende Kapitalertragsteuer anrechnen lassen und die Steuerersparnis mit dem ausländischen Eigner geteilt.

Seit dem 1.1.2016 sind Cum/Cum-Steuergestaltungen gesetzlich über § 36a EStG die Grundlage entzogen. Eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer wird seitdem nur noch gewährt, wenn ein Aktienerwerber während eines Zeitraumes von 91 Tagen um den Dividendenstichtag die Aktie mindestens 45 Tage gehalten und dabei ein erhebliches Kursrisiko getragen hat. Zur Umsetzung des nun gefassten Beschlusses wird ein weiteres BMF-Schreiben vorbereitet. Das bestehende BMF-Schreiben vom 11.11.2016 zur wirtschaftlichen Zurechnung bei Wertpapiergeschäften behält Gültigkeit.

BMF PM Nr. 9 vom 7.3.2017
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