Bundesrat stimmt Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen zu
I. Abbau der kalten Progression
Ausgleich der 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression durch Anhebung des Grundfreibetrags und Anpassung der Eckwerte des Steuertarifs
1. Grundfreibetrag (aktuell 8.354 €):
- Anhebung ab 1.1.2015 um 118 € auf 8.472 €
- Anhebung ab 1.1.2016 um weitere 180 € auf 8.652 €
2. Anpassung der Eckwerte des Steuertarifs
Anhebung der Eckwerte ab 1.1.2016 um die kumulierte Inflationsrate der Jahre 2014 und 2015 i.H.v. 1,48 %.
Die durch die Anhebung des Grundfreibetrags eintretende Entlastung für 2015 wird zusammengefasst bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Damit werden Bürokratiekosten vermieden, die sonst durch die Änderung der einzelnen Lohnabrechnungen entstehen würden. Die Arbeitnehmer müssen nicht aktiv werden, um in den Genuss der Entlastungen zu kommen.
II. Erhöhung der familienpolitischen Leistungen
1. Kinderfreibetrag (aktuell 7.008 € einschl. Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung):
- Anhebung ab 1.1.2015 um 144 € auf 7.152 €
- Anhebung ab 1.1.2016 um weitere 96 € auf 7.248 €
2. Kindergeld (aktuell 184 € für das erste und zweite Kind, 190 € für das dritte Kind und 215 € für das vierte Kind und weitere Kinder):
- Anhebung ab 1.1.2015 um 4 € monatlich je Kind
- Anhebung ab 1.1.2016 um weitere 2 € monatlich je Kind
3. Kinderzuschlag für Geringverdiener (aktuell max. 140 € monatlich):
Anhebung ab 1.7.2016 um 20 € monatlich.
4. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (aktuell 1.308 € für das erste Kind):
Anhebung ab 1.1.2015 um 600 € auf 1.908 € sowie um 240 € für jedes weitere Kind.
Die durch die Anhebung auf 1.908 € eintretende steuerliche Entlastung in der Steuerklasse II wird für 2015 ebenfalls insgesamt bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Die Arbeitnehmer müssen nicht aktiv werden, um in den Genuss der Entlastungen zu kommen. Der für das zweite und weitere Kind(er) zu berücksichtigende Erhöhungsbetrag von jeweils 240 € kann im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2015 geltend gemacht werden. Hierzu ist ein entsprechender Antrag beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen.
5. Unterhaltshöchstbetrag (aktuell 8.354 €)
Der Unterhaltshöchstbetrag wird für 2015 auf 8.472 € erhöht. Im Jahr 2016 steigt er auf 8.652 €. Die Erhöhung entspricht der Anhebung des Grundfreibetrags und führt dazu, dass künftig höhere Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt werden können.
6. Nichtanrechnung der Kindergelderhöhung 2015 auf andere Leistungen
Die rückwirkende Kindergelderhöhung des Jahres 2015 wird nicht auf Sozialleistungen und den zivilrechtlichen Kindesunterhalt angerechnet, sondern verbleibt in voller Höhe bei den Betroffenen. Damit wird ebenfalls Bürokratie vermieden, weil nicht alle bereits ergangenen Bescheide neu bearbeitet werden müssen.
Linkhinweis:
- Auf den Webseiten des BMF finden Sie den Volltext zum Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags (pdf-Format).
- Außerdem finden Sie hier eine Informationen zu Maßnahmen gegen die kalte Progression.