Bundesrat stimmt Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz zu
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Das Gesetz sorgt für mehr Transparenz bei den grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen ins Drittland: Steuerpflichtige haben Beziehungen zu Gesellschaften im Nicht-EU-Ausland künftig anzuzeigen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch die Finanzinstitute verpflichtet, den Finanzbehörden Geschäftsbeziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften mitzuteilen. Bei einem Verstoß gegen diese Pflichten können Bußgelder verhängt werden.
Eine wesentliche Neuerung ist auch die Aufhebung des steuerlichen Bankgeheimnisses: Danach unterliegen Kreditinstitute bei der Aufklärung von steuerlichen Sachverhalten künftig keiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht mehr. Zudem erhält die Finanzverwaltung erweiterte Möglichkeiten im sog. Kontenabrufverfahren. Sofern es für die Besteuerung erforderlich ist, können die Identitäten der Kontoinhaber leichter ermittelt werden. Auch Sammelauskunftsverfahren werden möglich.
Einkommensteuerlich ergeben sich Änderungen beim Kindergeld, das künftig nur noch sechs Monate rückwirkend beantragt werden kann. Außerdem werden die Steuerklassen bei Ehegatten angepasst, indem künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV erfolgt. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Briefkastenfirmen sowie die Aufhebung des Bankgeheimnisses sollen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die Änderungen beim Kindergeld und bei der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen werden zum 1.1.2018 wirksam.
Plenum kompakt v. 2.6.2017
Eine wesentliche Neuerung ist auch die Aufhebung des steuerlichen Bankgeheimnisses: Danach unterliegen Kreditinstitute bei der Aufklärung von steuerlichen Sachverhalten künftig keiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht mehr. Zudem erhält die Finanzverwaltung erweiterte Möglichkeiten im sog. Kontenabrufverfahren. Sofern es für die Besteuerung erforderlich ist, können die Identitäten der Kontoinhaber leichter ermittelt werden. Auch Sammelauskunftsverfahren werden möglich.
Einkommensteuerlich ergeben sich Änderungen beim Kindergeld, das künftig nur noch sechs Monate rückwirkend beantragt werden kann. Außerdem werden die Steuerklassen bei Ehegatten angepasst, indem künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch in Steuerklasse IV erfolgt. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Briefkastenfirmen sowie die Aufhebung des Bankgeheimnisses sollen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die Änderungen beim Kindergeld und bei der steuerlichen Eingruppierung von Ehegatten hingegen werden zum 1.1.2018 wirksam.