Bustransfer zu einer Betriebsveranstaltung kein geldwerter Vorteil für Arbeitnehmer
FG Düsseldorf 22.2.2018, 9 K 580/17 LDie Klägerin wurde durch Nachforderungsbescheid für Lohnsteuern i.H.v. rd. 42.000 € in Anspruch genommen. Die Lohnsteuernachforderung beruhte auf einer Lohnsteueraußenprüfung für die Jahre 2007 bis 2009. Streitig war die Lohnversteuerung von Zuwendungen im Zusammenhang mit Ehrungen von Jubilaren. Im Einspruchsverfahren wurde dem Einspruchsbegehren für 2007 abgeholfen. Im Übrigen blieb der Einspruch ohne Erfolg.
Die vom Finanzamt angenommenen und zu versteuernden geldwerten Vorteile beziehen sich auf eine abendliche Veranstaltung zur Ehrung der Jubilare im Oktober 2008. Die gesamte Belegschaft (248 Arbeitnehmer) wurde dazu eingeladen. 160 Arbeitnehmer sagten ihre Teilnahme zu. Es bestand die Möglichkeit, von der Arbeitsstätte zum Veranstaltungsort und für den Rückweg, einen zeitweise halbstündlich verkehrenden Shuttle-Bus in Anspruch zu nehmen. Davon machten 54 Arbeitnehmer auf der Hinfahrt und 49 auf der Rückfahrt Gebrauch. Das Finanzamt bezog bei der Berechnung des geldwerten Vorteils die Kosten für den Shuttle-Bus i.H.v. 499,80 € in die Gesamtkosten von rd. 18.000 € mit ein und verteilte sie auf die 160 Arbeitnehmer. Der sich daraus ergebende Betrag lag über der sog. 110 Euro-Grenze und führte daher zur Lohnversteuerung.
Die Klägerin war der Auffassung, dass die Kosten des Shuttle-Busses als Teil des äußeren Rahmens der Veranstaltung nicht in die Berechnung des geldwerten Vorteils mit einzubeziehen seien, mit der Folge, dass pro Teilnehmer weniger als 110 € aufgewandt wurden und keine Nachversteuerung durchzuführen wäre. Die Klage, die Nachforderung des Finanzamts dahingehend abzuändern, hatte vor dem FG Erfolg.
Die Gründe:
Die Zuwendung des Arbeitgebers, die Zurverfügungstellung des Shuttle-Busses anlässlich der Betriebsveranstaltung, ist nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren. Arbeitslohn liegt dann nicht vor, wenn die Arbeitnehmer durch Sachzuwendungen des Arbeitgebers zwar bereichert werden, der Arbeitgeber jedoch mit seinen Leistungen ganz überwiegend ein eigenbetriebliches Interesse verfolgt. Dies ist hier der Fall. Das eigenbetriebliche Interesse bei einer Betriebsveranstaltung liegt in der Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer untereinander und in der Verbesserung des Betriebsklimas. Im Streitjahr 2008 waren erst bei Überschreiten einer Freigrenze von 110 € die Zuwendungen des Arbeitgebers als vollumfänglich steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren und als nicht mehr im eigenbetrieblichen Interesse anzusehen.
Bei der Bemessung des dem Arbeitnehmer zugewandten Vorteils sind zudem nur solche Kosten einzubeziehen, die geeignet sind, bei dem Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Daher werden Leistungen bzw. Kosten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen und durch die der Arbeitnehmer nicht bereichert ist (z.B. Beschäftigung eines Eventmanagers), nicht als Lohn angesehen und auch nicht bei der Prüfung, ob die Freigrenze überschritten ist, einbezogen. Aufwendungen, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung selbst betreffen, begründen regelmäßig keinen geldwerten Vorteil. Sie bewirken bei dem Teilnehmer keinen unmittelbaren Wertzugang; anders als Konsumgüter wie z.B. Essen, Getränke, Musikdarbietungen.
Die Kosten für den Shuttle-Transfer sind daran gemessen nicht bei der Berechnung des geldwerten Vorteils mit einzubeziehen. Das Finanzamt hat zunächst die Transferkosten zu Unrecht allen 160 teilnehmenden Arbeitnehmern zugerechnet, die aber nur den Arbeitnehmers zu Gute kamen, die den Shuttleservice nutzten. Aber auch diese waren nicht durch die Aufwendungen für die Beförderung bereichert, denn bei dem durch den auswärtigen Ort der Betriebsveranstaltung notwendigen Bustransfer handelt es sich um einen Teil der Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Veranstaltung ohne eigenen Konsumwert (anders bei Beförderungen mit Erlebniswert). Zudem war die Teilnahme an der Veranstaltung beruflich veranlasst. Die Reisekosten sind wie steuerfreier Werbungskostenersatz gem. § 3 Nr. 16 EStG zu behandeln. Die 110 Euro- Freigrenze wird daher knapp unterschritten.
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