"Citytax": Bremer Tourismusabgabe nicht verfassungswidrig
FG Bremen 16.4.2014, 2 K 85/13 (1)Hintergrund des Verfahrens ist die Klage eines Hotelbetreibers gegen die in Bremen und Bremerhaven seit Januar 2013 erhobene Tourismusabgabe. Diese wird als indirekte, auf die Gäste abwälzbare Steuer i.H.v maximal 3 € pro Übernachtung von den Betreibern von Beherbergungsbetrieben erhoben, wenn Übernachtungen der Gäste nicht beruflich veranlasst sind. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung der Abgabe und macht dabei geltend, sie verstoße gegen das GG.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht gegenüber dem Kläger die Tourismusabgabe erhoben.
Die Argumentation des Klägers, dass die Tourismusabgabe mit der Umsatzsteuer gleichartig sei, das Recht der Gäste auf Datenschutz verletze, an einem strukturellen Vollzugsdefizit leide und Hotelbetreibern eine unzumutbare Mitwirkung bei der Steuererhebung auferlege, greift nicht durch.
Die Tourismusabgabe darf beim Hotelbetreiber als Steuerschuldner erhoben werden. Das bremische Tourismusabgabengesetz ist so ausgestaltet, dass es nicht gegen das GG verstößt. Die Überprüfung, ob Angaben des Gastes zu beruflich veranlassten Übernachtungen richtig sind, obliegt allein der Finanzbehörde und nicht den Beherbergungsbetrieben.