07.04.2020

Co­vid-19: BMF plant Son­der­re­ge­lun­gen für Grenz­pend­ler*in­nen

Das Bundesfinanzministerium plant eine Regelung, die etwaige steuerliche Nachteile ausschließen soll, die Grenzpendler*innen durch die Corona-Krise entstehen könnten.

Wenn diese in der aktuellen Situation, wie von den Gesundheitsbehörden empfohlen, vermehrt ihrer Tätigkeit im Home Office nachgehen, kann dies nämlich auch steuerliche Folgen auslösen, etwa dann, wenn nach den zugrunde liegenden Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens der beiden betroffenen Staaten das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führt.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind zwischenstaatliche Verträge, in denen zwei Staaten regeln, welcher Staat bei grenzüberschreitenden Aktivitäten das Besteuerungsrecht hat. Die Frage, welcher Staat bei Beschäftigten, die in einem Staat wohnen und in einem anderen Staat ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen, besteuern darf und wie in diesem Zusammenhang eine Home Office-Tätigkeit zu bewerten ist, ist nicht immer einheitlich geregelt.

Nach den DBA etwa mit Frankreich ändern die zusätzlichen Home Office-Tage nichts an der vorgesehenen Aufteilung der Besteuerungsrechte.

Im Hinblick auf DBA mit anderen Staaten, etwa mit Luxemburg, den Niederlanden und Österreich, kann ein erhöhtes Maß an Home Office-Tagen hingegen zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte und damit zu einer Änderung der steuerlichen Situation der betroffenen Beschäftigten führen. Das BMF strebt daher an, bilaterale Sonderregelungen zu vereinbaren, um den Effekt, der mit einem ungewollten Wechsel des Besteuerungsrechts einhergeht, zu verhindern.

In diesen Fällen beabsichtigt das BMF angrenzenden Staaten eine zeitlich befristete Konsultationsvereinbarung vorschlagen. Ziel ist, eine Sonderregelung für die Zeit zu schaffen, in denen aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr die Gesundheitsbehörden weiterhin zu Home Office raten, mit dem Ziel, es den betroffenen Beschäftigten zu ermöglichen, dass sie in diesem Zeitraum so behandelt werden, als hätten sie ihrer Arbeit wie gewohnt an ihrem eigentlichen Tätigkeitsort nachgehen können. Die Covid-19-bedingte Home Office-Tätigkeit hätte damit keine steuerlich nachteiligen Folgen für die betroffenen Grenzpendler*innen. Damit soll flexibel auf die derzeitige Ausnahmesituation reagiert werden, ohne die zugrundeliegenden Regelungen tatsächlich ändern zu müssen.

Konkret wird eine zeitlich befristete Sonderregelung angestrebt, nach der Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen grenzüberschreitend tätige Beschäftigte nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ihre Tätigkeit im Home Office ausüben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten können, in dem die Beschäftigten ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten (Tatsachenfiktion). Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, soll diese Möglichkeit nicht gelten, insbesondere dann nicht, wenn die Beschäftigten lt. arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich ohnehin im Home Office tätig wären.

Hintergrund ist, dass zwar mangels Gefahr einer Doppelbesteuerung grundsätzlich keine sachliche Unbilligkeit vorliegt, wenn das Besteuerungsrecht aufgrund veränderter Tatsachen von einem Vertragsstaat zu einem anderen Vertragsstaat übergeht. Insbesondere nachdem die WHO aber die Ausbreitung des Corona-Virus als Pandemie eingestuft hat und daraufhin viele Staaten wie auch Deutschland ihre Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung verschärft (Einschränkungen des Grenzverkehrs und z.T. Ausgangssperren) und ihre Appelle an die Bevölkerung, möglichst zuhause zu bleiben, intensiviert haben, ist eine pragmatische und zeitlich beschränkte Regelung laut BMF angemessen, um in der bestehenden Krise die Menschen dazu zu motivieren, soweit wie möglich tatsächlich zuhause zu bleiben und sie in der herausfordernden Situation nicht zusätzlich mit steuerlichen Auswirkungen zu verunsichern.

Sobald die aufgrund der Covid-19 Pandemie ausgerufenen Maßnahmen wieder zurückgefahren werden, soll auch diese Sonderregelung wieder aufgehoben werden.
BMF online
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