Darstellung der Kapitalkontenentwicklung als Besteuerungsgrundlage in Steuerbescheid nicht selbständig anfechtbar
FG Münster v. 20.2.2019 - 7 K 1632/17 F
Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrte die Aufhebung eines Bescheids für 2009 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes. Insbesondere griff der Kläger die - nach einer Betriebsprüfung geänderte - Kapitalkontenberechnung an, da diese Auswirkungen auf die Höhe seines für 2012 zu erfassenden Veräußerungsgewinns habe.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage als unzulässig ab. Die zwischenzeitlich anhängige Beschwerde hatte vor dem BFH keinen Erfolg (BFH v. 27.11.2019 - IV B 16/19).
Die Gründe:
Soweit der Kläger die Kapitalkontenentwicklung angreift, ist der Kläger nicht klagebefugt. Nach § 40 Abs. 2 FGO ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine Rechtsverletzung in diesem Sinne ist bei einem Steuerverwaltungsakt danach zu beurteilen, ob der Verwaltungsakt den Kläger durch seinen Ausspruch in seinen Rechten verletzt. Allein aus dessen Begründung bzw. den unselbständigen Besteuerungsgrundlagen kann sich eine Rechtswidrigkeit nicht ableiten.
Die vom Kläger angegriffene Kapitalkontenentwicklung stellt eine solche nicht selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage dar. Gem. § 157 Abs. 2 AO ist die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbar, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden. Gemäß § 179 Abs. 1 AO werden Besteuerungsgrundlagen abweichend von § 157 Abs. 2 AO gesondert festgestellt, soweit dies in der AO oder in einem anderen Steuergesetz bestimmt ist. Die Entwicklung der Kapitalkonten ist nicht gesondert festzustellen, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt. Gesondert festzustellen sind insbesondere Einkünfte, die mehreren Personen zuzurechnen sind (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) AO. Der Begriff der Einkünfte ist in § 2 EStG definiert. Hierzu zählt die Entwicklung eines Kapitalkontos nicht.
Die Kapitalkontenentwicklung fällt auch nicht unter die nach § 15a Abs. 4 EStG zu treffenden Feststellungen. Nach dieser Vorschrift sind nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verluste eines Kommanditisten jährlich gesondert festzustellen. Die Entwicklung des Kapitalkontos ist für die Berechnung dieser Feststellungen zwar von Bedeutung, stellt jedoch keine eigenständige Feststellung dar.
Ebenso spielt das Kapitalkonto eine Rolle bei der Berechnung des vorliegend erst im Jahr 2012 zu erfassenden Veräußerungsgewinns. Mangels gesetzlicher Grundlage ist die Berechnung im Feststellungsbescheid für 2009 jedoch kein Grundlagenbescheid für die Feststellung des Veräußerungsgewinns des Jahres 2012. Vielmehr ist im Verfahren gegen den Feststellungsbescheid für 2012 die Entwicklung des Kapitalkontos in vollem Umfang zu überprüfen.
Selbständig anfechtbar sind daher allein die tatsächlich im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Hierbei handelt sich um die Höhe der dem Kläger aus seiner Beteiligung zuzurechnenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie um die Höhe des verrechenbaren Verlustes iSv § 15a EStG. Diese Feststellungen, die sich im Vergleich zum ursprünglichen Feststellungsbescheid nicht geändert haben, hat der Kläger mit der Klage jedoch nicht angegriffen.
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Der Kläger begehrte die Aufhebung eines Bescheids für 2009 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes. Insbesondere griff der Kläger die - nach einer Betriebsprüfung geänderte - Kapitalkontenberechnung an, da diese Auswirkungen auf die Höhe seines für 2012 zu erfassenden Veräußerungsgewinns habe.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage als unzulässig ab. Die zwischenzeitlich anhängige Beschwerde hatte vor dem BFH keinen Erfolg (BFH v. 27.11.2019 - IV B 16/19).
Die Gründe:
Soweit der Kläger die Kapitalkontenentwicklung angreift, ist der Kläger nicht klagebefugt. Nach § 40 Abs. 2 FGO ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine Rechtsverletzung in diesem Sinne ist bei einem Steuerverwaltungsakt danach zu beurteilen, ob der Verwaltungsakt den Kläger durch seinen Ausspruch in seinen Rechten verletzt. Allein aus dessen Begründung bzw. den unselbständigen Besteuerungsgrundlagen kann sich eine Rechtswidrigkeit nicht ableiten.
Die vom Kläger angegriffene Kapitalkontenentwicklung stellt eine solche nicht selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage dar. Gem. § 157 Abs. 2 AO ist die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbar, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden. Gemäß § 179 Abs. 1 AO werden Besteuerungsgrundlagen abweichend von § 157 Abs. 2 AO gesondert festgestellt, soweit dies in der AO oder in einem anderen Steuergesetz bestimmt ist. Die Entwicklung der Kapitalkonten ist nicht gesondert festzustellen, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt. Gesondert festzustellen sind insbesondere Einkünfte, die mehreren Personen zuzurechnen sind (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) AO. Der Begriff der Einkünfte ist in § 2 EStG definiert. Hierzu zählt die Entwicklung eines Kapitalkontos nicht.
Die Kapitalkontenentwicklung fällt auch nicht unter die nach § 15a Abs. 4 EStG zu treffenden Feststellungen. Nach dieser Vorschrift sind nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verluste eines Kommanditisten jährlich gesondert festzustellen. Die Entwicklung des Kapitalkontos ist für die Berechnung dieser Feststellungen zwar von Bedeutung, stellt jedoch keine eigenständige Feststellung dar.
Ebenso spielt das Kapitalkonto eine Rolle bei der Berechnung des vorliegend erst im Jahr 2012 zu erfassenden Veräußerungsgewinns. Mangels gesetzlicher Grundlage ist die Berechnung im Feststellungsbescheid für 2009 jedoch kein Grundlagenbescheid für die Feststellung des Veräußerungsgewinns des Jahres 2012. Vielmehr ist im Verfahren gegen den Feststellungsbescheid für 2012 die Entwicklung des Kapitalkontos in vollem Umfang zu überprüfen.
Selbständig anfechtbar sind daher allein die tatsächlich im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Hierbei handelt sich um die Höhe der dem Kläger aus seiner Beteiligung zuzurechnenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie um die Höhe des verrechenbaren Verlustes iSv § 15a EStG. Diese Feststellungen, die sich im Vergleich zum ursprünglichen Feststellungsbescheid nicht geändert haben, hat der Kläger mit der Klage jedoch nicht angegriffen.