21.02.2018

Das Internationale Privatrecht findet auch im Steuerrecht Beachtung

Gerichte dürfen Verträge, die ausländischem Recht unterliegen, nicht nach deutschem Recht auslegen. Sie müssen daher nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch deren Anwendung in der Rechtspraxis ermitteln und haben hierfür ggf. einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

BFH 7.12.2017, IV R 23/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine deutsche Fondsgesellschaft in Form einer gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die einen Spielfilm produziert hat. Sie räumte die Rechte zur Verwertung des Films einem ausländischen Vertriebsunternehmen ein. Die Verträge waren im Wesentlichen kalifornischem Recht unterstellt. Premiere des im Jahr 2001 fertiggestellten Films war im selben Jahr in den USA.

Zwischen der Klägerin und dem Finanzamt bestand Streit darüber, ob und ggf. in welcher Höhe eine am Schluss der Vertragslaufzeit vom Vertriebsunternehmen zu leistende Zahlung in der Bilanz des Fonds bereits während der Laufzeit des Vertrags gewinnerhöhend auszuweisen war. Das Finanzamt hat die Verträge nach den in Deutschland üblichen Methoden ausgelegt. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hat der BFH das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

Gründe:
Das FG hat zu Unrecht die Auslegung des Vertriebsvertrags nach deutschem Recht vorgenommen. Da Feststellungen zum einschlägigen kalifornischen Recht fehlen, kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob zum Bilanzstichtag 31.12.2001 eine Forderung entsprechend zu aktivieren war.

Im vorliegenden Fall fehlen Feststellungen zu den Grundsätzen, nach denen Willenserklärungen und Verträge nach kalifornischem Recht auszulegen sind. Weiter geht es darum, ob das kalifornische Zivilrecht Begriffe wie "Fälligkeit" und "aufschiebende" sowie "auflösende Bedingung" kennt und ob es diesen Begriffen die gleiche Bedeutung wie das deutsche Zivilrecht beimisst. Zu klären ist auch, wie Begriffe wie "Call Option" und "Final Payment" nach kalifornischem Rechtsverständnis zu beurteilen sind.

Die Ermittlung ausländischen Rechts darf wegen der erforderlichen Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht vom Revisionsgericht selbst durchgeführt werden. Zuständig ist vielmehr das FG, an das das Verfahren wegen eines sog. Rechtsanwendungsfehlers trotz Fehlens einer diesbezüglichen Rüge zurückverwiesen wurde.

Linkhinweis:

BFH PM Nr. 8 vom 21.2.2018
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