17.01.2020

Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren

Mit BMF-Schreiben v. 13.1.2020 hat die Finanzverwaltung ihren Anwendungserlass zu den Neuregelungen durch die Datenschutz-Grundverordnung und Änderungen der AO durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 12.1.2018 aktualisiert neu gefasst.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 13.1.2020 - IV A 3 -S 0130/19/10017 :004, DOK2019/1129406

DSGVO

Seit dem 25. Mai 2018 ist die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) - im Folgenden: DSGVO - unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ziel der DSGVO ist ein gleichwertiges Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten in allen Mitgliedstaaten.

Mit BMF-Schreiben v. 12. 1. 2018 - IV A 3 - S 0030/16/10004-07 - (BStBl I 2018, 185) hatte die Finanzverwaltung umfassend zur Anwendung der gesetzlichen Neuregelungen Stellung genommen. Dieses Anwendungsschreiben wurde nun mit sofortiger Wirkung neu gefasst und in zwei Bereichen materiell - rechtlich verändert:

Zur Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden (§ 29b AO) enthält das Anwendungsschreiben nun den Hinweis, dass bei Verarbeitungstätigkeiten im Anwendungsbereich der AO aus rechtlicher Sicht keine zusätzliche Einteilung in datenschutzrechtliche Schutzstufen erforderlich ist.

Zum gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (Art. 78 und 79 DSGVO, § 32i AO) vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Pflicht nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO nicht mit einem allgemeinen Akteneinsichtsrecht gleichzusetzen ist. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Akteneinsicht besteht im Verwaltungsverfahren in Steuersachen nach der AO nicht. Hält die Finanzbehörde es für zweckmäßig, kann sie eine Auskunft im Wege der Akteneinsicht erteilen (§ 32d Abs. 1 AO).§ 78 FGO, wonach die Beteiligten im finanzgerichtlichen Verfahren das Recht haben, die dem Gericht vorgelegten Akten einzusehen, bleibt unberührt. Zu diesen Akten gehören die den Streitfall betreffenden Akten, die die Finanzbehörde nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln hat (§ 71 Abs. 2 FGO).

Der Finanzrechtsweg ist darüber hinaus auch hinsichtlich Streitigkeiten über Schadenersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO gegeben, soweit diese die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden im Anwendungsbereich der AO betreffen (Art. 82 Abs. 6 und Art. 79 Abs. 2 DSGVO i. V. m. § 32i Abs. 2 AO).
 
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