DBA: Für Rentner des Privatsektors und Pensionisten des öffentlichen Sektors dürfen verschiedene nationale Steuerregelungen gelten
EuGH v. 30.4.2020 - C-168/19
Der Sachverhalt:
Die Kläger, beide italienische Staatsangehörige, sind ehemalige Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in Italien. Sie beziehen ein vom Nationalen Institut für soziale Sicherheit (IPNS) ausgezahltes Ruhegehalt. Nachdem sie ihren Wohnsitz nach Portugal verlegt hatten, beantragten sie im Jahr 2015 beim INPS nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Italien-Portugal (DBA Italien-Portugal) die Auszahlung des mtl. Bruttobetrags ihres Ruhegehalts ohne Abzug der italienischen Steuer an der Quelle durch Italien, um steuerliche Vorteile nutzen zu können, die Portugal bietet.
Das INPS wies ihre Anträge zurück, da diese Regelung ausschließlich für italienische Rentenbezieher des privaten Sektors gelte, die ihren Wohnsitz nach Portugal verlegt hätten, und für italienische Pensionisten des öffentlichen Sektors, die zusätzlich zur Verlegung ihres Wohnsitzes nach Portugal die portugiesische Staatsangehörigkeit erworben hätten (eine Voraussetzung, die die Kläger nicht erfüllen).
Der mit der Sache befasste Rechnungshof in Italien setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die italienische Steuerregelung, die sich aus dem Abkommen ergibt, eine Behinderung der Freizügigkeit der italienischen Pensionisten des öffentlichen Sektors und eine Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit darstellt.
Die Gründe:
Der EuGH verneint die beiden ihm vorgelegten Fragen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH können die Mitgliedstaaten im Rahmen von DBA die Kriterien für die Aufteilung der Steuerhoheit zwischen ihnen festlegen, da solche Abkommen nicht gewährleisten sollen, dass die Steuern in einem Staat nicht höher sind als die in einem anderen Staat. Vor diesem Hintergrund können die Mitgliedstaaten die Steuerhoheit u.a. nach Kriterien wie dem Kassenstaatsprinzip und der Staatsangehörigkeit aufteilen.
Die unterschiedliche Behandlung, die vorliegend den Klägern widerfahren sein soll, ist aber die Folge der Aufteilung der Steuerhoheit zwischen Italien und Portugal und der Unterschiede zwischen den Steuerordnungen dieser Mitgliedstaaten. Unter diesen Umständen liegt keine verbotene Diskriminierung vor.
EuGH PM Nr. 54 vom 30.4.2020
Die Kläger, beide italienische Staatsangehörige, sind ehemalige Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in Italien. Sie beziehen ein vom Nationalen Institut für soziale Sicherheit (IPNS) ausgezahltes Ruhegehalt. Nachdem sie ihren Wohnsitz nach Portugal verlegt hatten, beantragten sie im Jahr 2015 beim INPS nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Italien-Portugal (DBA Italien-Portugal) die Auszahlung des mtl. Bruttobetrags ihres Ruhegehalts ohne Abzug der italienischen Steuer an der Quelle durch Italien, um steuerliche Vorteile nutzen zu können, die Portugal bietet.
Das INPS wies ihre Anträge zurück, da diese Regelung ausschließlich für italienische Rentenbezieher des privaten Sektors gelte, die ihren Wohnsitz nach Portugal verlegt hätten, und für italienische Pensionisten des öffentlichen Sektors, die zusätzlich zur Verlegung ihres Wohnsitzes nach Portugal die portugiesische Staatsangehörigkeit erworben hätten (eine Voraussetzung, die die Kläger nicht erfüllen).
Der mit der Sache befasste Rechnungshof in Italien setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die italienische Steuerregelung, die sich aus dem Abkommen ergibt, eine Behinderung der Freizügigkeit der italienischen Pensionisten des öffentlichen Sektors und eine Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit darstellt.
Die Gründe:
Der EuGH verneint die beiden ihm vorgelegten Fragen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH können die Mitgliedstaaten im Rahmen von DBA die Kriterien für die Aufteilung der Steuerhoheit zwischen ihnen festlegen, da solche Abkommen nicht gewährleisten sollen, dass die Steuern in einem Staat nicht höher sind als die in einem anderen Staat. Vor diesem Hintergrund können die Mitgliedstaaten die Steuerhoheit u.a. nach Kriterien wie dem Kassenstaatsprinzip und der Staatsangehörigkeit aufteilen.
Die unterschiedliche Behandlung, die vorliegend den Klägern widerfahren sein soll, ist aber die Folge der Aufteilung der Steuerhoheit zwischen Italien und Portugal und der Unterschiede zwischen den Steuerordnungen dieser Mitgliedstaaten. Unter diesen Umständen liegt keine verbotene Diskriminierung vor.